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Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer und der Dienstbarkeits-
berechtigte schon bei der UÜberlassung zur Benützung die Bestellung angemessener Sicherheit
verlangen.
Der Eigentümer des Grundstücks ist in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der
Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks erwirbt.
Art. 182. (160.)
Wenn feststeht, daß die Benützung des Grundstückes länger als drei Jahre dauern
wird, oder wenn die Benützung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der
Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grundstücks erwirbt.
Art. 183. (161.)
Wenn ein Grundstück durch die Uberlassung einzelner Teile zur Benützung so zer-
stückelt werden würde, daß die übrig bleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benützt werden
können, so muß auch für die letzteren die jährliche Entschädigung auf Verlangen des Grund-
besitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
In diesem Falle kann der Eigentümer des zerstückelten Grundstückes, soferne hinsichtlich
des zur Benützung überlassenen Teiles entweder die Voraussetzung des Art. 181 oder jene
des Art. 182 gegeben ist, verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des ganzen
Grundstückes erwirbt.
Art. 184. (162.)
Die im Art. 180 und im Art. 183 Abs. 1 bezeichneten Entschädigungsforderungen
haften, wenn das benützte Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigentümer
die Dienstbarkeit an dem benützten Grundstücke zusteht, mit Reallasten, Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden belastet ist, für diese Rechte. Die Vorschriften des § 1123
Abs. 2 Satz 1 und der 8§8§ 1124, 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Verfügungen über die Entschädigungsforderungen
den Berechtigten gegenüber unwirksam sind, soweit die Fälligkeit erst später als drei Monate
nach der Beschlagnahme eintritt.
Art. 185. (163.)
Bei der zwangsweisen Überlassung eines Grundstückes zur Benützung oder der Er-
werbung des Eigentums eines Grundstückes zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen
Wertserhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Ent-
schädigung nicht in Anschlag.