Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 865 
Als Beleg ist dem Antrage beizufügen der Steuerkatasterplan mit einer Einzeichnung 
der zur Benützung in Anspruch genommenen Grundfläche und der beabsichtigten Anlage. 
Art. 193. (171.) 
Der bei der Berginspektion anzubringende Antrag des Grundeigentümers auf Erwerbung 
des Eigentums des Grundstückes durch den Bergwerkseigentümer muß in den Füällen der 
Art. 181 Abs. 3, 182 zweite Alternative und 183 enthalten: den Namen und Wohnort 
des letzteren, beziehungsweise der Gewerkschaft, die Bezeichnung der bereits zur Benützung 
überlassenen Grundfläche nach Lage, Größe und Grenzen und des Zeitpunktes der zwangs- 
weise oder freiwillig nach Art. 178 erfolgten Gebrauchsüberlassung, ferner den Kapital- 
betrag, für welchen die Abtretung angeboten wird, endlich die Erklärung, daß eine gütliche 
Vereinigung auf dieser Grundlage erfolglos versucht worden sei. 
Ist die Überlassung zur Benützung noch nicht erfolgt, und stützt der Grundeigentümer 
sein Verlangen auf Erwerbung des Eigentums des Grundstückes durch den Bergwerks- 
besitzer auf die Vorschrift des Art. 182 erste Alternative oder des Art. 183, so hat er 
dieses Verlangen als Gegenantrag dem auf Gebrauchsüberlassung gerichteten Antrage des 
Bergwerksbesitzers gegenüber anzubringen. 
Art. 194. (172.) 
Die Berginspektion hat den bei ihr eingekommenen Antrag (Art. 192, 193) im Be- 
nehmen mit derjenigen Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirke das Grundstück liegt, einer 
vorläufigen Prüfung zu unterstellen. Wird der Antrag unvollständig befunden, so ist er zur 
Vervollständigung zurückzugeben; wird er unzulässig befunden, sei es wegen Gefährdung öffent- 
licher Interessen oder aus anderen Gründen, so ist ein Beschluß gemäß Art. 191 herbei- 
zuführen. Liegt keiner dieser Fälle vor, oder ist der Antrag nachträglich vervollständigt 
worden, so hat die Distriktspolizeibehörde zur weiteren Instruktion des Antrages zu schreiten. 
Art. 195. (173.) 
Die Distriktspolizeibehörde hat vorerst sämtliche bei dem Antrage Mitbeteiligte im 
Benehmen mit dem treffenden Rentamte und dem Grundbuchamte zu ermitteln. 
Sie setzt hienach gemeinschaftlich mit der Berginspektion einen Termin zur Untersuchung 
und Verhandlung der Sache an Ort und Stelle an, erläßt die Ladung hiezu an sämtliche 
Beteiligte unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Ortes und gibt nach Umständen 
das beabsichtigte Unternehmen in der Gemeinde, in deren Bezirke die Anlage ausgeführt 
werden soll, durch Anschlag oder durch ein hiefür geeignetes Lokalblatt bekannt. 
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