Nr. 55. 867
Art. 198. (176.)
Zur Ausmittelung der Entschädigung nach der Vorschrift des Art. 197 und, wo es
sonst nach der Sachlage nötig erscheint, sind Sachverständige beizuziehen.
Die Wahl derselben ist der Ubereinkunft der Beteiligten überlassen.
Es können hiebei nicht mehr als drei Sachverständige aufgestellt werden.
Kommt eine Übereinkunft hierüber innerhalb einer den Beteiligten vorzusteckenden
Frist nicht zu Stande, so werden die Sachverständigen von Amtswegen ernannt und durch
Eidesabnahme verpflichtet.
Art. 199. (177.)
Nach Abschluß der Verhandlungen (Art. 195 bis 198) hat die Distriktspolizeibehörde
die Akten der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
Der Beschluß der Kreisregierung (Art. 191), durch welchen die zwangsweise Gebrauchs-
überlassung oder die Erwerbung eines Grundstückes zum Eigentume ausgesprochen wird,
muß dasselbe genau bezeichnen und die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung oder Er-
werbung enthalten.
Ingleichen ist in dem Beschlusse die nach der Vorschrift des Art. 197 ausgemittelte Ent-
schädigung, beziehungsweise Sicherheitsleistung festzusetzen.
Art. 200. (178.)
Gegen den Beschluß, durch den die Verpflichtung zur zwangsweisen Uberlassung der
Benützung oder zur Erwerbung eines Grundstücks als Eigentum ausgesprochen worden ist,
findet die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 249 statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet die Beschwerde
nicht statt. Dagegen steht den Beteiligten der Rechtsweg zur Herbeiführung der richterlichen
Entscheidung über den Betrag der Entschädigung und der Sicherheitsleistung offen. Für die
Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück liegt.
Durch die Beschreitung des Rechtsweges wird in diesem Falle die Besitznahme des
Grundstücks nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die ausgemittelte Entschädigung an den
Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme hinterlegt, desgleichen die Hinterlegung
der festgesetzten Sicherheitsleistung geschehen ist.
Art. 201. (179.)
Handelt es sich nach Beendigung der Benützung eines Grundstücks nach Art. 181
Abs. 1 um den Ersatz des Minderwertes durch den Bergwerksbesitzer, so sind behufs der
Festsetzung der Ersatzsumme lediglich die Gerichte zuständig.