Nr. 55. 871
enthaltende Kreisamtsblatt ausgegeben worden ist, behufs ihrer Befriedigung die gerichtliche
Versteigerung des Bergwerkes auf ihre Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der Erstattung
derselben aus den Kaufgeldern.
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger oder sonstige Realberechtigte,
welche von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch machen, haben bei
der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigentums das Erlöschen ihrer dinglichen Ansprüche
zu erleiden.
Auch der seitherige Eigentümer des Bergwerkes kann innerhalb jener ausschließenden
Frist von drei Monaten die Versteigerung auf seine Kosten beantragen.
Art. 217. (195.)
Wird die Versteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Verkaufe des Berg-
werkes, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerks-
eigentums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher Art
sie auch sein mögen.
Die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Artt. 218. (196.)
Erklärt der Eigentümer eines Bergwerkes vor dem Oberbergamte seinen freiwilligen
Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach Art. 215 ebenso verfahren, wie
mit dem dort bezeichneten Beschlusse.
Die den Gläubigern, insbesondere den Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuld-
gläubigern und anderen Realberechtigten im Art. 216 eingeräumte Befugnis steht denselben
auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigentums finden die
Bestimmungen des Art. 217 ebenfalls Anwendung.
Art. 219. (197.)
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigentümer die
Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der
Entscheidung der Berginspektion nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen.
Art. 220. (198.)
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren bei dem
Oberbergamte, beziehungsweise der Berginspektion erwachsen, hat der Bergwerkseigentümer
zu tragen.
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