Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 877 
das Vermögen des Vereins und besorgt alle übrigen durch die Satzungen ihm übertragenen 
Geschäfte. 
Art. 241. (218.) 
Die jährlich zu legenden Rechnungen müssen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Vorstand den Knappschaftsältesten und den Werksbesitzern zur Einsicht und etwaigen Erklärung 
offen gelegt werden, bevor der Vorstand dem Kassenbeamten die Entlastung erteilt. 
Art. 242. (219.) 
Das Oberbergamt hat die Beobachtung der Satzungen und insbesondere die satzungs- 
mäßige Verwaltung des Vermögens zu überwachen. 
Art. 243. (220.) 
In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist der Beauftragte des Oberbergamtes befugt, 
allen Sitzungen des Knappschaftsvorstandes, welche zu diesem Zwecke mindestens acht Tage 
vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und gegen jeden satzungswidrigen Beschluß Einspruch 
zu erheben. Von der Erhebung soll er dem Oberbergamte sofort Anzeige erstatten. Das 
Oberbergamt entscheidet, ob der Einspruch aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist. Solange 
der Einspruch nicht aufgehoben ist, darf der Beschluß nicht vollzogen werden. 
Art. 244. (221.) 
Der Knappschaftsvorstand ist verpflichtet, dem Beauftragten des Oberbergamtes jederzeit 
auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, der 
Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten. 
Auch hat er dem Oberbergamte die zur Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen 
Nachrichten zu geben. 
Art. 245. (222.) 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Oberbergamte vorzu- 
bringen. 
Art. 246. (223.) 
Für den Fall der Auflösung eines Knappschaftsvereines kann über den nach Erfüllung 
aller Verbindlichkeiten noch übrig bleibenden Vermögensrest durch die Satzungen oder, wenn 
diese eine ausreichende Bestimmung darüber nicht enthalten, durch die letzten Mitglieder nur 
zugunsten von anderen Knappschaftsvereinen oder von Gemeinden verfügt werden. 
Mangelt eine solche Verfügung, so sind die Knappschaftsvereine oder die Gemeinden, 
welchen der Vermögensrest zufallen soll, durch die Staatsregierung zu bezeichnen.
	        
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