Nr. 55. 879
Widerspricht die Verfügung den von zuständigen Berufsgenossenschaften erlassenen Vor-
schriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde auch der Vor-
stand der Berufsgenossenschaft oder der berufsgenossenschaftlichen Sektion befugt.
Art. 252. (229.)
Die Beamten des Oberbergamtes und der Berginspektionen können in ihrem Ver-
waltungsbezirke keine Bergwerke oder Kuxe durch Mutung erwerben. Dasselbe gilt von
ihren Ehefrauen und ihren unter der elterlichen Gewalt des Vaters stehenden Kindern.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung
des zuständigen K. Staatsministeriums erforderlich.
Neunter Titel.
Von der Hergpolizei.
Art. 253. (230).
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden.
Unter den Bergbauen, welche der polizeilichen Aufsicht nach den Vorschriften dieses
Titels unterliegen, sind die unterirdischen Baue auch auf andere als die in Art. 1 bezeich-
neten Mineralien einschließlich der unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien begriffen.
Die bergpolizeiliche Aufsicht bezweckt die Verhütung von Gefahren für Personen und
Eigentum beim Bergbau und erstreckt sich insbesondere auf:
die tunlichste Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
die möglichste Sicherheit der Baue,
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebes,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent-
lichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die in den Art. 50 und 51 erwähnten,
zur Aufsuchung, Gewinnung, Förderung und Aufbereitung erforderlichen Anstalten.
Art. 254. (231.)
Die bergpolizeilichen Bestimmungen in dem im Art. 253 angegebenen Umfange sind
durch Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften zu erlassen.
Die Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark bedroht werden.
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