Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Zum Erlaß oberpolizeilicher Vorschriften ist nur das Staatsministerium des Innern') 
zuständig. 
Vor der Erlassung oberpolizeilicher Vorschriften, welche sich auf die Sicherheit des 
Lebens und die Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstandes im Betrieb beziehen, ist dem Vorstande der beteiligten Berufsgenossenschaft 
oder Genossenschaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen Außerung zu geben. Auf diese 
finden die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
Anwendung.“) Art. 255. (232.) 
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die 
Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann das Oberbergamt Dauer, Beginn und Ende 
der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die zur Durch- 
führung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen. 
Art. 256. (233.) 
Die den Polizeibehörden durch Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 
1871 eingeräumten Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln und von Ungehorsams- 
strafen bis zum Betrage von fünfundvierzig Mark stehen zum Vollzuge des Berggesetzes 
den Bergbehörden zu. 
Art. 257. (234.) 
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im Art. 253 bezeichneten Gegen- 
stände eine Gefahr ein, so hat die Berginspektion die geeigneten polizeilichen Verfügungen 
nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten zu treffen. 
Ist die Gefahr dringend, so hat die Berginspektion sofort selbst ohne vorgängige Ver- 
nehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten die zur Beseitigung der Gefahr 
erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu treffen. 
Bergwerksbesitzer oder deren Repräsentanten, welche diesen Anordnungen nicht nach- 
kommen oder denselben zuwiderhandeln, werden an Geld bis zu dreihundert Mark gestraft. 
Art. 258. (235.) 
Die Bekanntmachung der auf Grund des Art. 257 getroffenen bergpolizeilichen Ver- 
fügungen an den Bergwerksbesitzer oder den Repräsentanten erfolgt durch Zustellung der 
Verfügung, beziehungsweise der Anordnung. 
  
*) Nunmehr (seit 1. Januar 1905) das K. Staatsministerium des K. Hauses und des Äußern (66 1 und 2 der 
K. Allerh. Verordnung betr. die Formation der Staatsministerien vom 10. November 1904, GWBl. 1904 S. 567). 
*%) Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 
(N.G.Bl. 1900 S. 335) sind an die Stelle des § 79 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 die 
einschlägigen Bestimmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes getreten.
	        
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