Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 881 
Die Bekanntmachung an den Betriebsführer und die Grubenbeamten wird nach An— 
weisung der Berginspektion durch Eintragung in das Zechenbuch bewirkt, welches zu diesem 
Zwecke auf jedem Bergwerke gehalten werden muß. 
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter erforderlich ist, geschieht dieselbe auf 
Anweisung der Berginspektion durch Verlesung und durch Anschlag auf dem Werke. 
Art. 259. (236.) 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die im Art. 253 bezeich- 
neten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer und im Verhinderungsfalle der deuselben 
vertretende Grubenbeamte der Berginspektion Anzeige hievon zu erstatten. 
Art. 260. (237.) 
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tag ein Unglücksfall, welcher den 
Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat oder herbei- 
zuführen droht, so sind die im Art. 259 genannten Personen zur sofortigen Anzeige bei 
der Berginspektion und bei der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Unglücksfall sich 
ereignet hat, verpflichtet. 
Die genannten Behörden ordnen die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur 
Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an. 
Die zur Ausführung derselben notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat zunächst der 
Besitzer des Bergwerkes zur Verfügung zu stellen. Auch die Besitzer benachbarter Bergwerke 
sind zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Art. 261. (238.) 
Sämtliche Kosten für die Ausführung der in Art. 260 bezeichneten Maßregeln trägt 
der Besitzer des betroffenen Bergwerkes, vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs gegen 
Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. 
Art. 262. (239.) 
In den Fällen des Art. 257 Abs. 2 und des Art. 260 findet der Vollzug der ge- 
troffenen Anordnungen ohne Rücksicht auf eine vom Bergwerksbesitzer eingelegte Beschwerde 
statt, es sei denn, daß die Berginspektion denselben einstellt. 
Sehnter Citel. 
Strafbestimmungen. 
Artt. 263. (240.) 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird 
der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter bestraft: 
147“
	        
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