Nr. 55. 885
Art. 273. (250.)
In den Fällen der Art. 271 und 272 unterliegen die widerrechtlich gewonnenen
Mineralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der Einziehung.
Art. 274. (251.)
Alle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die be-
treffende Knappschaftskasse. v
Art. 275. (252.)
Die Strafverfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt
mit Ausnahme der unter Art. 265 fallenden innerhalb drei Monaten von dem Tage an
gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Elfter Eitel.
Ubergangsbestimmungen.
Art. 276. (253.)
Die Längenfelder bestehender Bergwerke sind auf Antrag des Berechtigten nach Maßgabe
des Art. 28 ff. in gevierte Felder umzuwandeln.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
Bei vereinigten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
Art. 277. (254.)
Von dem durch einen Umwandlungsantrag (Art. 276) begehrten Felde dürfen die
Längenfelder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die
Eigentümer dieser Bergwerke auf eine desfallsige Aufforderung des Oberbergamtes sich mit
der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären.
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende,
nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamtes festzustellende Beschränkung des begehrten
gevierten Feldes gefallen lassen.
Art. 278. (255.)
Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf das nämliche Feld gerichtet sind, begründen
für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht.
Bei einer solchen Kollision bildet, insoweit eine vertragsmäßige Einigung nicht zu er-
zielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel.