Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse 
abzuweichen, insoweit sich dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich darstellt. 
Art. 279. (256.) 
Wird das Eigentum eines Bergwerkes, dessen Längenfeld von dem gevierten Felde 
eines anderen Bergwerkes umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben, 
so hat der Eigentümer des andern Bergwerkes, welchen das Oberbergamt von der Auf- 
hebung in Kenntnis zu setzen hat, ein binnen einem Monat nach dieser Bekanntmachung 
auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des Längenfeldes mit seinem gevierten Felde. 
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ohne weitere Förm- 
lichkeiten ausgesprochen. 
Art. 280. (257.) 
Unberührt von der Vorschrift des Art. 2 bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bereits erworbenen Berechtigungen auf die dem Staate vorbehaltenen Mineralien. 
Schürfungen auf diese Mineralien, welche nach dem 1. November 1899 begonnen 
wurden, begründen keinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. 
Art. 281. (258.) 
Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke überhaupt Anwendung findet, 
unterliegen den Bestimmungen desselben auch diejenigen Bergwerke, Steinbrüche und Gräbereien, 
welche den seitherigen gesetzlichen Vorschriften gemäß auf Mineralien berechtigt sind, die der 
Art. 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt. 
Der Titel VII desselben findet jedoch auf solche Bergwerke, Steinbrüche und Gräbereien, 
welche am 1. Juli 1869 einem Knappschaftsvereine nicht angehört haben, keine Anwendung. 
Art. 282. (259.) 
In Ansehung der bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch der Aufhebungs- 
arten, verbleibt es bei den bisher hiefür geltenden Bestimmungen. 
Art. 283. (260.) 
Bei Verleihung von Bergwerkseigentum findet ein Anspruch auf Freikuxe irgend einer 
Art nicht mehr statt. 
Den bereits vor dem 1. Juli 1869 von Kirchen und Schulen und von Grundbesitzern 
erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die damaligen Gesetze 
bestimmten Ausbenteanteil an dem Bergwerke zu. 
Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.
	        
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