Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 887 
Art. 284. (261.) 
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 1869 in den Landesteilen diesseits des 
Rheins bestandenen Gewerkschaften sind, soweit es an vertragsmäßigen Verabredungen fehlt 
und nicht in den nachfolgenden Art. 285 bis 295 etwas Anderes bestimmt ist, nach den 
Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen. 
Art. 285. (262.) 
Die Art. 139 bis 142, 145, 147, 149, 150, 152 und 153 finden auf diejenigen 
Bergwerke keine Anwendung, welche am 1. Juli 1869 sich bereits im Besitze einer Ge- 
werkschaft befunden haben. · 
Art. 286. (263.) 
Die seitherige Kuxeinteilung bleibt bestehen. Jedoch kann ein Kux nur noch in 
Zehnteile geteilt werden. 
Die Kuxe behalten die Eigenschaft von Rechten, die den Grundstücken gleichstehen. 
Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 287. (264.) 
Eine Verpfändung des ganzen Bergwerkes durch Mehrheitsbeschluß von drei Vier- 
teilen (Art. 157) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden belastet sind, außerdem nur, wenn die Gläubiger, denen 
die einzelnen Kuxe verpfändet sind, vorher abgefunden sind oder in die Verpfändung des 
ganzen Bergwerkes ausdrücklich eingewilligt haben und die Gewerkschaft die Verpfändung 
einstimmig beschließt. Bei der Geltendmachung bestehender Pfandrechte kommen die für 
Grundstücke geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Art. 288. (265.) 
Der Art. 151 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge 
beschlossen sein muß, bevor der seitherige Eigentümer der Kupxe dieselben veräußert hat. 
Art. 289. (266.) 
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Grubenvorstände mit besonderen Voll- 
machten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewenden. 
Im übrigen finden die Art. 162 bis 169 und 171 auf diese Repräsentanten und 
Grubenvorstände Anwendung. 
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