Nr. 55. 889
ausgefertigte Kuxschein, soferne nur ein seitheriger Gläubiger vorhanden ist, diesem aus-
gehändigt, sofern aber zwei oder mehrere solcher Gläubiger vorhanden sind, für diese durch
einen von ihnen zu bestimmenden Notar in amtliche Verwahrung genommen.
Art. 294. (271.)
Die Befriedigung seitheriger Gläubiger aus dem Kuxrscheine erfolgt nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Der Antragsteller hat bei Meidung des Schadensersatzes den Versteigerungstermin
sämtlichen aus dem Kurxscheine ersichtlichen seitherigen Gläubigern bekannt zu machen.
Art. 295. (272.)
Für die Gewerkschaften des älteren Rechtes, welche im vormaligen Fürstentum Bayreuth
die ihnen bergrechtlich verliehene Gewinnung von Granit und Syenit zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes in der Weise betreiben, daß die Gewerken bestimmte Flächen im
Einzelbetriebe ausbeuten, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften:
1. Die Bestimmungen im Art. 146 Abs. 1 und im Art. 157 finden keine Anwendung.
2. In der Gewerkenversammlung geben ein bis vier Kuxe eine Stimme, je vier
weitere Kuxe eine weitere Stimme. Ein Bruchteil von drei Kuxen wird als
voll gerechnet, ein geringerer Bruchteil bleibt außer Betracht. Ein Gewerke kann
nicht mehr als zehn Stimmen haben.
3. Zu einer Verfügung über das der Gewerkschaft verliehene Recht ist Einstimmigkeit
der Gewerken erforderlich.
4. Die Überlassung der auszubeutenden Flächen erfolgt nach Maßgabe des fünften
Titels an die Gewerkschaft. Die von den einzelnen Gewerken zu benützenden
Flächen werden diesen durch den Repräsentanten zugeteilt. Ist die überlassene
Fläche unter mehrere Gewerken zu verteilen, so erfolgt die Zuteilung an sie
nach Verhältnis ihres Kuxbesitzes durch Beschluß der Gewerkenversammlung.
5. Wer ohne Einweisung durch den Repräsentanten eine Fläche in Benützung nimmt
oder die ihm zugeteilte Fläche vorsätzlich oder fahrlässig überschreitet, wird an
Geld bis zu 300 J bestraft.
Einzelbetriebe, die nicht vor dem 1. April 1900 entstanden sind, sind unstatthaft.
Art. 296. (273.)
In den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten der am 1. Juli 1869 in der Pfalz
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
Jedoch finden die Bestimmungen des Art. 177 auch auf diese Bergwerke Anwendung.