Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 7. 71 
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der versicherten Grundstücke ändern. Ziff. 14 findet auch auf die Durchschnitts- 
versicherung Anwendung. 
Anträge auf Anderung der Durchschnittsversicherung sind von den Versicherten 
bis längstens 15. Mai durch die Gemeindebehörde bei der Anstaltsverwaltung ein- 
zureichen. · 
Der Wechsel im Anbau der versicherten Fruchtgattungen auf allen in der Durch- 
schnittsversicherung befindlichen Grundstücken steht dem Versicherten frei. 
Im Schadensfalle werden die versicherten Fruchtgattungen auf allen in die Durch- 
schnittsversicherung einbezogenen Grundstücken entschädigt, solange die auf Grund der 
Anbauverzeichnisse festgesetzte Durchschnittsversicherungsgrenze nach oben hierdurch nicht 
überschritten wird. 
Waren bisher alle Grundstücke nach der niedersten Ertragsklasse versichert, so 
wird die Entschädigung nach dieser Ertragsklasse berechnet. 
Waren dagegen einzelne Grundstücke in höheren Ertragsklassen versichert, so wird 
die Entschädigung nach dem von dem beeidigten Sachverständigen festgestellten Ertrage 
berechnet, jedoch stets innerhalb der Ertragsklassen, welche der Versicherte in seinem 
Antrage, den Anbauverzeichnissen oder einem etwaigen Anderungsantrage früher selbst 
angegeben hat. 
VIII. Umfang der Entschädigung. 
Hagelschäden bis einschließlich 6 Prozent der Versicherungssumme des beschädigten 
Teiles eines Grundstücks sind nicht ersatzfähig. Bei Schäden von sieben mit neun Pro- 
zent der Versicherungssumme sind die ersten 2 Prozent, bei Schäden von zehn mit 
neunzehn Prozent die ersten 3 Prozent der Versicherungssumme nicht ersatzfähig. Für 
je weitere 10 Prozent des Schadens ist je ein weiteres Prozent der Versicherungs- 
summe nicht ersatzfähig. 
Der ersatzfähige Schaden wird im allgemeinen auch dann vergütet, wenn die Frucht 
zur Zeit des Hagelschlags schon geschnitten war. 
Sobald die Früchte aber vom Felde fortgeschafft oder in Sammelhaufen (Schobern, 
Feimen, Tristen, Diemen, Mieten) zusammengebracht sind oder die ortsübliche Ernte- 
zeit der versicherten Fruchtgattung überschritten ist, hört die Ersatzpflicht auf; ebenso 
bei Flachs, Hanf und Gärtnereierzeugnissen, sobald sie vom Boden getrennt sind. 
Der nicht durch Hagel, sondern durch andere Ursachen hervorgerufene Schaden sowie 
jener an Wintersaaten im Jahre der Saat wird nicht vergütet. 
Der Schaden für Halm-, Hülsen= und Olfrüchte und für Gespinnstpflanzen wird nach 
Körnern und Früchten, dann nach Stroh, Halmen oder Bast nach Prozenten ihres 
Versicherungswerts gesondert festgesetzt.
	        
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