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81.
1 Die Forstliche Hochschule zu Aschaffenburg wird vom 15. Oktober 1910 an auf-
gehoben.
I! Der akademische forstliche Unterricht ist in der Folge im ganzen Umfang an der
Universität München zu erteilen.
§ 2.
I An der Universität München sind mit dem theoretischen Unterricht die erforderlichen
praktischen Ubungen, Demonstrationen und Exkursionen zu verbinden.
II Hierzu haben neben den wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Universität usw.
und neben den mannigfaltigen Darbietungen des Exkursionsgebietes insbesondere auch die
Einrichtungen (Laboratorien, Gärten, Versuchsfelder usw.) der wissenschaftlichen Abteilungen
der Forstlichen Versuchsanstalt in München zu dienen.
III Eine Revision des Statutes dieser Anstalt zur tunlichsten Nutzbarmachung ihrer Unter-
richtsmittel nach Maßgabe der Bedürfnisse des erweiterten forstlichen Unterrichts bleibt
vorbehalten. «
83.
1 Studierende, die eine Anstellung im bayerischen Staatsforstverwaltungs-=
dienst anstreben, haben ein mindestens 4 jähriges, die sämtlichen Prüfungsgegenstände
umfassendes Fachstudium zurückzulegen und die Befähigung für den praktischen Vorbereitungs-
dienst durch das Bestehen der Zwischenprüfung (§88§ 4, 8) und der theoretischen
Schlußprüfung (88§ 5, 9) nachzuweisen. In die Mindeststudienzeit ist die auf die
Erfüllung der Militärdienstpflicht verwendete Zeit nicht einzurechnen. Soweit das Fach-
studium nicht an der Universität München zurückgelegt wurde, ist besondere Genehmigung
der Anrechnung der Studienzeit erforderlich.
II Die Zwischenprüfung und die theoretische Schlußprüfung sind ausschließlich an der
Universität München abzulegen.
III! Die Zwischenprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
V Die theoretische Schlußprüfung ist mündlich und öffentlich.
Die Wiederholung der Prüfungen ist nur einmal — und zwar je nach einem weiteren,
mindestens einjährigen Universitätsstudium — gestattet.
84.
Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind die naturwissenschaftlichen und die
mathematisch-physikalischen Grund= und Hilfsfächer, nämlich: