Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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81. 
1 Die Forstliche Hochschule zu Aschaffenburg wird vom 15. Oktober 1910 an auf- 
gehoben. 
I! Der akademische forstliche Unterricht ist in der Folge im ganzen Umfang an der 
Universität München zu erteilen. 
§ 2. 
I An der Universität München sind mit dem theoretischen Unterricht die erforderlichen 
praktischen Ubungen, Demonstrationen und Exkursionen zu verbinden. 
II Hierzu haben neben den wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Universität usw. 
und neben den mannigfaltigen Darbietungen des Exkursionsgebietes insbesondere auch die 
Einrichtungen (Laboratorien, Gärten, Versuchsfelder usw.) der wissenschaftlichen Abteilungen 
der Forstlichen Versuchsanstalt in München zu dienen. 
III Eine Revision des Statutes dieser Anstalt zur tunlichsten Nutzbarmachung ihrer Unter- 
richtsmittel nach Maßgabe der Bedürfnisse des erweiterten forstlichen Unterrichts bleibt 
vorbehalten. « 
83. 
1 Studierende, die eine Anstellung im bayerischen Staatsforstverwaltungs-= 
dienst anstreben, haben ein mindestens 4 jähriges, die sämtlichen Prüfungsgegenstände 
umfassendes Fachstudium zurückzulegen und die Befähigung für den praktischen Vorbereitungs- 
dienst durch das Bestehen der Zwischenprüfung (§88§ 4, 8) und der theoretischen 
Schlußprüfung (88§ 5, 9) nachzuweisen. In die Mindeststudienzeit ist die auf die 
Erfüllung der Militärdienstpflicht verwendete Zeit nicht einzurechnen. Soweit das Fach- 
studium nicht an der Universität München zurückgelegt wurde, ist besondere Genehmigung 
der Anrechnung der Studienzeit erforderlich. 
II Die Zwischenprüfung und die theoretische Schlußprüfung sind ausschließlich an der 
Universität München abzulegen. 
III! Die Zwischenprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
V Die theoretische Schlußprüfung ist mündlich und öffentlich. 
Die Wiederholung der Prüfungen ist nur einmal — und zwar je nach einem weiteren, 
mindestens einjährigen Universitätsstudium — gestattet. 
84. 
Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind die naturwissenschaftlichen und die 
mathematisch-physikalischen Grund= und Hilfsfächer, nämlich:
	        
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