Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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III Die Prüfungsgebühr beträgt je 40 M, die bei der Einreichung des Gesuches um 
Zulassung zur Prüfung zu erlegen sind. 
87. 
Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet ein Ausschuß, der aus ordentlichen 
Professoren der staatswirtschaftlichen Fakultät und der philosophischen Fakultät II. Sektion 
der Universität München gebildet wird. 
88. 
Dem Gesuch um Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Belege beizufügen: 
1. 
2. 
das Geburtszeugnis, 
das Reifezeugnis einer im Deutschen Reich gelegenen 9 klassigen Mittelschule 
(humanistischen Gymnasiums, Realgymnasiums oder Oberrealschule, im letzteren 
Falle mit dem Nachweise der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache), 
der Nachweis über die bestehende Inskription bei der staatswirtschaftlichen Fakultät 
der Universität München, 
der Nachweis über ein wenigstens 4semestriges Studium der vorgeschriebenen 
grund- und hilfswissenschaftlichen Fächer und das Kollegienbuch hierüber, ferner 
der Nachweis, daß der Studierende im ersten Jahre des Studiums eine Vor— 
lesung über Einführung in die Forstwissenschaft gehört und an den mit dieser 
Vorlesung verbundenen Waldexkursionen sich beteiligt hat, 
der Führungsnachweis, « 
die Erklärung, ob, wann und wo der Studierende der Militärpflicht genügt hat. 
89. 
Dem Gesuch um Zulassung zur theoretischen Schlußprüfung sind folgende 
Belege beizufügen: 
1. 
2 
das Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung aus sämtlichen vorgeschriebenen 
Prüfungsgegenständen, 
der Nachweis über das nach Bestehen der Zwischenprüfung zurückgelegte zwei— 
jährige engere Fachstudium und das Kollegienbuch hierüber, 
der Nachweis über die bestehende Inskription bei der staatswirtschaftlichen Fakultät 
der Universität München, 
der Führungsnachweis, 
ein vom Kandidaten verfaßter und geschriebener kurzer Lebenslauf mit der Angabe, 
ob, wann und wo der Kandidat der Militärpflicht genügt hat.
	        
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