Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 56. 895 
8 10. 
1 Die eine Anstellung im bayerischen Staatsforstverwaltungsdienst anstrebenden Kandidaten 
haben nach Bestehen der theoretischen Schlußprüfung ihre Gesuche um Aufnahme als 
„Anwärter des bayerischen Staatsforstverwaltungsdienstes“" an das Staats- 
ministerium der Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, einzureichen. 
II Als Anwärter des bayerischen Staatsforstverwaltungsdienstes können nur solche Be- 
werber Aufnahme finden, die durch militärische Zeugnisse (Militärpaß, Zeugnis eines 
Truppenteils über erfolgte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst usw.) den 
Nachweis der vollen Felddiensttauglichkeit erbringen. Eine Befreiung von dieser 
Vorbedingung kann auf keinen Fall gewährt werden. 
III Die Zahl der aufzunehmenden Anwärter bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung, nach dem jeweiligen Bedarf. 
11. 
Die aufgenommenen Anwärter („Forstpraktikanten“) haben einen dreijährigen Vor- 
bereitungsdienst bei bayerischen Staatsforstbehörden abzuleisten, nach dessen Vollendung sie 
zur Staatsprüfung für den bayerischen Forstverwaltungsdienst zugelassen werden. 
12. 
1 Studierende der Forstwissenschaft, die die Anstellung im bayerischen 
Staatsforstverwaltungsdienste nicht anstreben, können zur theoretischen 
Schlußprüfung zugelassen werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie: 
1. das Reifezeugnis einer 9 klassigen Mittelschule besitzen, 
2. ein mindestens 3½jähriges forstliches Studium an deutschen Universitäten, 
technischen Hochschulen oder Forstakademien zurückgelegt und hiervon wenigstens 
die beiden letzten vollen Semester an der Universität München verbracht haben, 
3. das Fachstudium auf die sämtlichen in den §§ 4, 5 bezeichneten Gegenstände, 
soweit sie nicht die bayerische Landesgesetzgebung betreffen, erstreckt haben, 
4. die Prüfungen aus sämtlichen Zwischenprüfungsfächern mit Erfolg an in 
Ziffer 2 bezeichneten Bildungsstätten abgelegt haben. 
II Das Bestehen der Prüfung verleiht diesen Studierenden keinen Anspruch auf Zu— 
lassung zur Ableistung von Vorbereitungsdienst bei bayerischen Staatsforstbehörden oder 
zur Staatsprüfung. 
8 13. 
! An der Universität München immatrikulierte Studierende der Forstwissenschaft, die 
nicht die sämtlichen Vorbedingungen für Zulassung zur theoretischen Schlußprüfung zu
	        
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