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erfüllen vermögen, können zu Prüfungen aus selbstgewählten forstlichen Hauptfächern
(§ 5 Gruppe A) zugelassen werden, wenn sie mindestens 2 volle Semester an der
Universität München zurückgelegt, daselbst über die gewählten Fächer Vorlesungen gehört
sowie an den etwa hiermit verbundenen praktischen Ubungen teilgenommen und den treffenden
Teilbetrag der Prüfungsgebühr (§ 611I) entrichtet haben.
I11 Den Prüfungskandidaten werden von der Prüfungskommission über die abgelegten
Prüfungen „Einzelzensuren“ erteilt. "“
III Im Prüfungszeugnis ist darauf hinzuweisen, daß das Bestehen der Prüfungen
keinen Anspruch auf Anstellung im bayerischen Staatsforstverwaltungsdienst verleiht.
§ 14.
1 Diese Verordnung tritt mit dem 15. Oktober 1910 in Kraft.
II Die Staatsministerien des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der
Finanzen werden mit dem Vollzug dieser Verordnung und mit der Erlassung der erforder-
lichen Ubergangsvorschriften beauftragt sowie zur Erteilung der etwa veranlaßten Dispen-
sationen ermächtigt.
Vorderriß, den 14. September 1910.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Staatsrat v. Schact. Staatsrat v. Breunig.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
An dessen Statt:
Ministerialrat Schmidt.
St.-M. d. J. Nr. 333 à. 3.
Kr.-M. Nr. 10700.
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseinteilung des K. Sächs. Kontingents betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern und K. fKriegsministerium.
Die vom 1. Oktober 1910 ab gültige Landwehrbezirkseinteilung des K. Sächs. Kon-
tingents wird vorbehaltlich der Anderung der Anlage 1 der Wehrordnung nachstehend bekannt-
gegeben.
München, den 27. Mai 1910.
J. A.
Frhr. v. Horn. Staatsrat v. Kraxeisen.