Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 57. 901 
vom 20. Juli 1900 (GVBl. S. 881) veröffentlichten Bestimmungen über die Beförderung 
ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein vereinbart. 
Diese Ergänzung wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen 
Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Ergänzung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft; 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werden nach Art. 32 der revidierten Rheinschiff- 
fahrtsakte bestraft. 
München, den 18. September 1910. 
J. V. J. V. 
v. Frauendorfer. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Henle. Staatsrat v. Lößl. 
Anlage. 
Ergänzung der Bestimmungen, 
bie Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem Bbein 
betreffend. 
In 8§ 2 wird hinter Ziffer III eingefügt: 
„IV. Ferrosilicium, 
1. wenn es in starken wasserdichten Behältern aus Holz oder Metall verpackt ist, 
2 die Behälter in deutlicher und dauerhafter Weise die Aufschrift enthalten: 
„Ferrosilicium. Giftig! Vor Nässe zu bewahren! Nicht stürzen!“, 
3. der Stoff trocken und in trockenen Behältern aufgeliefert wird, 
4. die Behälter an luftigen Stellen auf dem Deck des Schiffes derart verstaut 
werden, daß sie vor Nässe geschützt sind“.
	        
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