Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 61. 915 
d) Ist die Ortlichkeit, an welcher der Aufbewahrungsraum errichtet werden soll, 
mit einer Fahr= oder Förderstrecke in gerader Linie verbunden, so darf er nicht 
in der Strecke, sondern nur in einem von derselben rechtwinklich abgehenden 
mindestens 10 m langen Raum eingebaut werden. · 
Für vorhandene Aufbewahrungsräume kann die Berginspektion ausnahms- 
weise eine geringere Entfernung zulassen. 
e) Schwarzpulver darf niemals mit anderen Sprengstoffen als handhabungssicheren 
Sprengstoffen (Klasse III, § 78) in einem Aufbewahrungsraume gelagert werden. 
f) Verschiedene Sprengstoffsorten sind deutlich von einander getrennt aufzubewahren. 
Die einzelnen Sorten sind durch Tafeln, die den Namen des betreffenden Spreng- 
stoffes tragen, zu bezeichnen. Sicherheitssprengstoffe sind von anderen Spreng- 
stoffen durch eine Zwischenwand zu trennen. 
g) In dem Aufbewahrungsraume für Schwarzpulver darf nur der Vorraum mit der 
Sicherheitslampe oder geschlossenen Laterne, deren Glas durch starkes Messing- 
gitter gegen Zerschlagen gesichert ist, betreten werden. Der Lagerraum darf 
nur durch die geöffnete Tür des Vorraumes Licht empfangen und nur unter 
Benützung von Filz= oder Strohüberschuhen betreten werden. Die Türschwellen 
sind von Holz herzustellen und die Fußböden mit Haardecken zu belegen. 
h) Die Aufbewahrungsräume für Sprengölpräparate sind so einzurichten, daß die 
Temperatur in denselben nicht über 500 und nicht unter 80 Celsius beträgt. 
Zur Beobachtung muß ein 100f4eiliges Thermometer angebracht sein. 
i) Zündmittel (sprengkräftige Zündungen, Zündstäbe, -schnüre rc. 2c.) dürfen nur 
im Vorraum oder in sonstigen, vom Lagerraum getrennten Orten, und zwar in 
den von der Fabrik gelieferten Behältern und in besonderen verschlossenen Kästen 
verwahrt werden. « 
k) Räume, in welchen Sprengstoffe lagern, dürfen außer von dem Betriebsführer 
und dem Abteilungssteiger nur von den in den 88 79 und 80 bezeichneten 
Personen betreten werden. 
Die Berginspektion ist befugt, im Einzelfalle weitergehende Vorschriften zu erlassen, 
ferner bei vorübergehender Aufbewahrung kleiner Mengen von Sprengstoffen Erleichterungen 
zu gewähren, wenn für genügende Sicherheit gegen Diebstahl und für den Schutz der 
Umgebung gesorgt wird. 
§ 86. 
Die Hauptaufbewahrungsräume unter Tag (§ 85) müssen von den im Betriebe 
stehenden Hauptförderschächten mindestens 100 m, von den Bremsbergen, Bremsschächten, 
Fahr= und Förderstrecken mindestens 10 m entfernt sein. Für vorhandene Aufbewahrungs- 
Lage 
der Haupt- 
magazine.
	        
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