Hand-
magazine.
Transport.
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räume, bei Gruben von sehr geringer Ausdehnung und beim Vorliegen besonderer Verhält-
nisse kann die Berginspektion ausnahmsweise eine geringere Entfernung zulassen.
Über den Hoöchstbetrag der Einlegung von Sprengstoffen in einem Aufbewahrungsraume
hat die Berginspektion in jedem Falle Bestimmung zu treffen.
§ 87.
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen derartigen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint (was sich bei Sprengölpräparaten durch stechenden Geruch,
Entwicklung roter Dämpfe, Ausscheiden fester Stoffe oder Abtropfen von Sprengöl zu
erkennen gibt), so dürfen sie nicht an die Arbeiter verausgabt werden, sondern es ist un-
verzüglich dem Betriebsführer Mitteilung zu machen, welcher das Erforderliche zur Beseitigung
der Gefahr anzuordnen hat.
Wenn zum Zwecke sofortiger Verausgabung an die Arbeiter sprengölhaltige, gefrorne
Patronen aufgetaut werden müssen, so darf dies nur in mit lauwarmen Wasser umgebenen
Gefäßen, in welchen die Sprengstoffe nicht mit dem Wasser in Berührung treten, geschehen.
§l 8.
Kleinere Aufbewahrungsräume (sogenannte Zwischen= oder Handmagazine) zum Zwecke
der täglichen Verausgabung oder zur Erleichterung des maschinellen Bohrbetriebes in Bezug
auf Ausgabe und Rückempfang der Sprengstoffe sind nur mit Genehmigung der Berg-
inspektion zulässig, welche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die nötigen An-
ordnungen für Anlage und Einrichtung zu erlassen hat.
§#89.
Der Transport der Sprengstoffe in die Aufbewahrungsräume hat in der von der
Fabrik gelieferten Verpackung unter Uberwachung eines technischen Aufsehers zu erfolgen.
Sprengstoffe enthaltende Kisten oder Behälter müssen in einem mit Haardecken oder
lockeren Massen ausgefütterten und mit gut passendem Deckel versehenen Förderwagen ein-
geschlossen transportiert werden.
Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Stoffen und Gerätschaften
transportiert werden. Die mit dem Transport beschäftigten Arbeiter haben durch den Ruf
„Sprengstoffe kommen“ die in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.
Zur Beleuchtung bei Sprengstofftransporten sind geschlossene Lampen oder Laternen
zu benützen, die jedoch von den mit dem Transport unmittelbar beschäftigten Leuten nicht
getragen werden dürfen.