Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 61. 917 
Zündmittel dürfen nicht gleichzeitig und gemeinschaftlich mit den Sprengstoffen nach 
den Niederlagen transportiert werden. 
§ 90. 
Die Förderung der Sprengstoffe im Schachte darf nicht während des Ein= und Aus- 
fahrens der Belegschaft und nur nach vorheriger Benachrichtigung des Maschinenwärters 
und der Anschläger über und unter Tage erfolgen. 
Der Maschinenwärter darf nur mit der für die Mannschaftsförderung gestatteten 
Geschwindigkeit fördern und das Fördergefäß nicht hart aufsetzen lassen. 
Die Anschläger am Füllort müssen die Behälter, in denen sich die Sprengstoffe 
befinden, von der Förderschale vorsichtig abziehen und sie nur von den dazu bestimmten 
Personen in Empfang nehmen lassen. 
§ 91. 
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur durch die in § 79 bezeichneten Personen 
und nur an die mit der Schießarbeit betrauten Personen (Ortsältesten oder Schießmeister) 
erfolgen. 
Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit vertraute, zuverlässige Personen 
bestellt werden, welche der Berginspektion zu bezeichnen sind; ihre Namen sind ins Zechen- 
buch einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Außerdem sind sie vom Betriebs- 
führer mit einer schriftlichen Dienstanweisung zu versehen, welche der Genehmigung des 
Berginspektors unterliegt. 
Die Schießmeister und diejenigen Ortsältesten, welche andere Sprengstoffe als Schwarz- 
pulver empfangen, müssen dem Verausgabenden persönlich bekannt sein. 
8 92. 
Beim Offnen der Kisten oder Fässer, welche Sprengstoffe enthalten, dürfen eiserne 
Gerätschaften nicht benützt werden. 
Die Verausgabung der Sprengstoffe darf nur im Vorraum stattfinden; während der— 
selben ist die Tür zum Lagerraum verschlossen zu halten. 
Die Sprengstoffe dürfen den Arbeitern nur in tadelloser Beschaffenheit und nur in 
Form von Patronen verabfolgt werden. Zu den Patronen für Schwarzpulver darf nur 
gut geleimtes Papier oder ein anderer fester, nicht fortglimmender Stoff verwendet werden. 
Gefrorene Sprengölpräparate dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet und nicht zum 
Sprengen benützt werden. Die Verausgabung gefrorener Sprengölpräparate ist untersagt. 
Das Auftauen hat in Gefäßen mit lauwarmem Wasser zu geschehen, in welchen die 
Sprengölpräparate mit letzterem nicht in direkte Berührung treten. (obel'scher Topf). 
Förderung 
im Schacht. 
Ver- 
ausgabung.
	        
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