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Das Besetzen mit Kohle ist verboten.
Die Abteilungssteiger haben dafür zu sorgen, daß den Arbeitern stets geeignetes Besatz-
material zur Verfügung steht.
8 101.
Unterstände. Der Abteilungssteiger hat in angemessener Entfernung von den Ortern, wo geschossen
wird, eine Stelle anzuweisen, an welcher die Arbeiter vor der Wirkung der Schüsse gesichert sind.
Erforderlichen Falles sind besondere Schießörtchen oder Schießtüren und beim Abteufen
von Schächten sichere Bühnen herzustellen.
8 102.
Wegtun der Vor dem Wegtun der Sprengschüsse hat die mit der Schießarbeit betraute Person
Sprengschüsse. (Ortsältester oder Schießmeister) dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Ort durch die
Arbeiter besetzt oder zweckentsprechend abgesperrt werden.
Vor dem Zünden ist den in der Nähe beschäftigten Arbeitern durch den lauten Ruf
„es brennt“ Kenntnis zu geben.
Es dürfen nur soviel Schüsse geladen und besetzt sein, als gleichzeitig gezündet werden
sollen; gleichzeitig besetzte Schüsse sollen auch gleichzeitig weggetan werden.
Mehr als 6 Schüsse dürfen nicht gleichzeitig mit der Hand zur Explosion gebracht
werden. Die Berginspektion ist befugt, eine geringere Zahl festzusetzen. Bei gleichzeitigem
Wegtun von mehr als 14 Schüssen mit der Hand haben die Aussichtspersonen für jeden
Betrieb besondere Anweisungen zu erteilen. Auch hat in diesem Falle das Zünden in der
Regel nicht durch die mit der Schießarbeit betraute Person (Ortsältester oder Schießmeister)
allein zu erfolgen.
Woferne nicht besondere örtliche Schwierigkeiten vorliegen, soll beim gleichzeitigen Wegtun
mehrerer Schüsse elektrische Zündung angewendet werden.
Die beim Wegtun mit elektrischer Zündung in Verwendung kommenden Zündstäbe
sind, um einem Herausreißen derselben aus der Ladung vorzubengen, in geeigneter Weise
festzumachen. Die Drähte sind erst unmittelbar vor der Zündung an der Maschine einzu-
hängen und nach der Zündung sofort wieder abzunehmen.
§ 1025#.
Schießarbeit Für Schlagwettergruben (88 67 ff.) und in Bauabteilungen, welche nicht schlagwetterfrei
in Schlag= sind, gelten folgende Bestimmungen:
wettergruben. 1. Die mit der Schießarbeit betrauten Personen sind verpflichtet, vor dem jedesmaligen
Zünden von Schüssen durch sorgfältige Untersuchung festzustellen, ob innerhalb
einer Entfernung von 20 m von dem Schießpunkte Ansammlungen von Grubengas
vorhanden sind.