Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 61. 921 
2. Als nicht schlagwetterfrei gelten jene Orte, an denen mit der Sicherheitslampe 
Schlagwetter nachgewiesen werden. 
3. Auf diesen Gruben und Bauabteilungen ist die Schießarbeit in der Kohle, beim 
Nachreißen des Nebengesteins und bei Durchörterung von Flözstörungen nur mit 
Sicherheitssprengstoffen und unter Anwendung von Sicherheitszündern oder zentraler 
Zündmethode gestattet. 
4. Wenn Kohlenstaub in gefährlicher Menge vorhanden ist, darf nur nach aus- 
giebiger Befeuchtung auf wenigstens 20 m Entfernung vom Schießpunkt ge- 
schossen werden. 
5. Die Berginspektion ist befugt im einzelnen Falle weitergehende Vorschriften zu 
erlassen. 
6. Bei Gesteinsbetrieben, Durchörterung von Flözstörungen und in besonders nassen 
Betrieben können mit Genehmigung der Berginspektion in einzelnen Fällen andere 
Sprengmittel mit Ausnahme des Schwarzpulvers verwendet werden. 
§ 1025. 
Die Schießarbeit ist verboten: 
a) an Betriebspunkten, an welchen sich eine gefährliche Ansammlung von Gruben- 
gas bemerkbar macht, 
b) an allen Betriebspunkten eines Wetterstromes, in welchem ein Grubengasgehalt 
von 2,5 Prozent nachgewiesen wird. 
Der Abteilungssteiger hat dafür zu sorgen, daß die mit der Schießarbeit betrauten 
Personen unverzüglich von diesem Verbote in Kenntnis gesetzt werden und daß jegliches 
Schießgerät sofort aus den in Abs. 1 bezeichneten Betriebspunkten entfernt wird. 
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis nachhaltige Vorkehrungen zur Beseitigung 
der Gefahr getroffen sind und die Betriebsleitung festgestellt hat, VJaß die betreffenden Gruben- 
räume in dem vorbezeichneten Umfange frei von Grubengas sind. 
8 103. 
Bei gleichzeitigem Wegtun mehrerer Schüsse und bei Versagern darf der Betriebspunkt Verhalten nach 
vor Ablauf von 15 Minuten nach dem Zünden nicht wieder betreten werden. dem Wegtun 
Z der Schüsse. 
Der Ortsälteste hat die Wirkung der Schüsse und den Arbeitsort möglichst genau zu unter- et Schüse 
suchen und festzustellen, ob etwa Schüsse ausgeblieben oder Sprengpatronen stecken geblieben sind. 
Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das Tieferbohren stehen 
gebliebener Bohrlochspfeifen ist untersagt. 
Den in der Nähe solcher Pfeifen oder versagter Bohrlöcher neu angesetzten Bohrlöchern 
muß eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit ersteren nicht in Berührung kommen.
	        
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