Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Geschäfts- 
räume. 
Firma. 
Vermittlungs- 
tätigkeit. 
926 
Die eingegangenen Zahlungen sind sofort in das Geschäftsbuch 3 einzutragen und dem 
Zahler oder Absender zu bestätigen. · 
In den Spalten „Bemerkungen“ ist insbesondere zu vermerken, ob bei minderjährigen 
Arbeitnehmern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, ob Arbeitsbücher, Zeug- 
nisse und dgl. hinterlegt und wieder ausgehändigt wurden, ob ein Auftrag zurückgenommen 
wurde uff. 
§ 7. 
Der Stellenvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Ab- 
schriften der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und 
sonstige Geschäftsbelege 5 Jahre lang aufzubewahrnn. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. 
" § 8. 
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vor dem Beziehen vom 
Stellenvermittler der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
Das Geschäft darf nicht in Räumen betrieben werden, in denen ein anderes Gewerbe 
ausgeübt wird; auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht 
durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Die Distriktspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit 
geistigen Getränken sich befindet, verbieten. 
§ 9. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, seinen Familiennamen und mindestens einen aus- 
geschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Stellenvermittler“ oder „Stellenvermittlerin“ in 
deutlich lesbarer Schrift am Hauseingang und am Eingang zu den Geschäftsräumen 
anzubringen. 
Berufe, für die Stellen vermittelt werden, können beigefügt werden. 
Jede andere oder weitere Bezeichnung ist verboten. 
8 10. 
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen u. dergl. 
mit der genauen Angabe der Geschäftsräume, ihrem Vor= und Zunamen und der in § 9 
angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind unzulässig.
	        
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