Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 62. 927 
8 11. 
Die zu vermittelnden Stellen sind den Bewerbern unter Angabe des Namens, Standes 
und Wohnortes des Arbeitgebers, der Art der Beschäftigung, der Bezüge, der voraussichtlichen 
Dauer des Dienstverhältnisses, der Zeit des Stellenantritts, dann etwaiger besonderer Ver- 
tragsbedingungen zu bezeichnen. 
Die zu vermittelnden Stellesuchenden sind den Arbeitgebern unter Angabe von Name, 
bisheriger Beschäftigung, Familienstand, Alter, Geburtsort, Wohnung sowie der Lohn= oder 
Gehaltsansprüche zu bezeichnen. 
§ 12. 
Eine Beeinflußung von Arbeitnehmern, die in ungekündigter Stellung sind, zum Zwecke 
der Lösung des Vertragsverhältnisses sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber zur Entlassung 
von Arbeitnehmern ist untersagt. 
§ 13. 
Der Stellenvermittler soll seine Vermittlungstätigkeit in der Regel nur persönlich ausüben. 
Die Zulässigkeit der Stellvertretung bestimmt in jedem einzelnen Fall die Distrikts- 
polizeibehörde. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen) einschließlich der Familien-= 
angehörigen ist nur mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde zulässig. 
Für Stellvertreter und Hilfspersonal gelten alle für den Stellenvermittler bestehenden 
Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit, sinngemäß in 
gleicher Weise. 
§ 14. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte der 
Vermittlungsgebühr erlischt, wenn 
1. der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
2. der Stellenvermittler dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers 
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin 
gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften 
nicht besitzt. 
§ 15. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte 
der Vermittlungsgebühr erlischt, wenn « 
1. der Stellenvermittler dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten 
Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs- 
Gebühren.
	        
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