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Die zu vermittelnden Stellen sind den Bewerbern unter Angabe des Namens, Standes
und Wohnortes des Arbeitgebers, der Art der Beschäftigung, der Bezüge, der voraussichtlichen
Dauer des Dienstverhältnisses, der Zeit des Stellenantritts, dann etwaiger besonderer Ver-
tragsbedingungen zu bezeichnen.
Die zu vermittelnden Stellesuchenden sind den Arbeitgebern unter Angabe von Name,
bisheriger Beschäftigung, Familienstand, Alter, Geburtsort, Wohnung sowie der Lohn= oder
Gehaltsansprüche zu bezeichnen.
§ 12.
Eine Beeinflußung von Arbeitnehmern, die in ungekündigter Stellung sind, zum Zwecke
der Lösung des Vertragsverhältnisses sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber zur Entlassung
von Arbeitnehmern ist untersagt.
§ 13.
Der Stellenvermittler soll seine Vermittlungstätigkeit in der Regel nur persönlich ausüben.
Die Zulässigkeit der Stellvertretung bestimmt in jedem einzelnen Fall die Distrikts-
polizeibehörde.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlingen) einschließlich der Familien-=
angehörigen ist nur mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde zulässig.
Für Stellvertreter und Hilfspersonal gelten alle für den Stellenvermittler bestehenden
Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit, sinngemäß in
gleicher Weise.
§ 14.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte der
Vermittlungsgebühr erlischt, wenn
1. der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
2. der Stellenvermittler dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin
gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst
wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften
nicht besitzt.
§ 15.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte
der Vermittlungsgebühr erlischt, wenn «
1. der Stellenvermittler dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten
Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs-
Gebühren.