Verbote.
928
2.
3.
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung
gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt;
der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt,
der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert.
§ 16.
Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen der §§ 14 und 15 binnen drei Tagen
auf Verlangen des Berechtigten zurückzuzahlen.
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem
Zeitpunkt,
zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen
oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden.
Dem Stellenvermittler ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Vertrag
auszuschließen.
§l 17.
Den Stellenvermittlern ist verboten:
1.
2.
andere als die von der Distriktspolizeibehörde bezeichneten Stellen (8 2 Abs. 3
des Stellenvermittlergesetzes) zu vermitteln;
Personen, welche die zum Vertragsabschlusse erforderliche Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters nicht nachweisen können, Dienste zu leisten;
mit auswärtigen Vermittlungsgeschäften in Verbindung zu treten, die von der
Distriktspolizeibehörde als unzuverlässig bezeichnet sind;
in die Gesinde-, Dienst= oder Arbeitsbücher, Quittungskarten, Zeugnisse oder
sonstigen Legitimationspapiere der Stellensuchenden Einträge zu machen und
Reklamezettel oder Adressen einzulegen;
ihr Gewerbe im Umherziehen oder durch Agenten auszuüben;
außerhalb ihrer Geschäftsräume (z. B. auf Straßen, in Wirtschaften, Bahnhöfen)
zum Zweck der Stellenvermittlung mit einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der
nicht vorher Auftrag hiezu gegeben hat, in unmittelbaren persönlichen Verkehr
zu treten;
Dritte (sog. Schlepper) mit dem Zuführen von Arbeitnehmern zu beauftragen oder
Arbeitnehmern, die von solchen Personen zugeführt werden, Stellen zu vermitteln;
marktschreierische Angaben (z. B. durch Hervorheben besonderer Vorzüge, Zusage
von Geschenken usw.), dann wahrheitswidrige Angaben über die Zahl der offenen
Stellen und der Stellung suchenden Personen zu machen und Geschäftsempfehlungen
an öffentlichen Orten (z. B. Straßen, Wirtschaften, Bahnhöfen) zu verteilen.