Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 14. 
Verbote. Den Stellenvermittlern ist verboten: 
1. 
2. 
3. 
andere als die in § 1 aufgeführten und von der Distriktspolizeibehörde besonders 
bezeichneten Stellen (§ 2 Abs. 3 des Stellenvermittlergesetzes) zu vermitteln; 
Personen, welche die zum Vertragsabschlusse erforderliche Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters nicht nachweisen können, Dienste zu leisten; 
mit auswärtigen Vermittlungsgeschäften in Verbindung zu treten, die von der 
Distriktspolizeibehörde als unzuverlässig bezeichnet sind; 
Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke abzielende 
Tätigkeit zu entwickeln; 
Unternehmungen der in § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art zu betreiben, 
an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen, den Unternehmern Darlehen 
zu gewähren, mit ihnen besondere auf Geschäftsbesorgung gerichtete Verträge als 
Impressarien, Soloagenten usw. einzugehen, sowie in irgend einer anderen Art 
mit ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine unparteiische Stellen- 
vermittlung in Frage stellt; 
die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen der in S 1 
bezeichneten Gewerbe auszuüben, sich an einer solchen Tätigkeit geschäftlich zu 
beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in der unter 5 bezeichneten Art in Ver- 
bindung zu treten; 
Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in § 1 bezeichneten Berufe bezwecken, 
zu betreiben oder sich an dem Betriebe solcher zu beteiligen; 
Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnenangehörigen 
versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge (Rabatt, Prozentabzüge, 
Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden etwaige Festsetzungen von Abzügen 
für Tage, an denen der Bühnenangehörige nicht auftritt, nicht berührt; 
. mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen sie wissen 
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie Kürzungen des Gagenbetrages 
in der Absicht vornehmen, aus diesen Abzügen die ihnen zur Last fallenden Ver- 
mittlergebühren zu bestreiten. 
§ 15. 
Gebühren. Die Texe für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren wird vom K. Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Außern festgesetzt. 
16. 
Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tätigkeit von beiden Seiten in Anspruch 
genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß
	        
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