Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 62. 937 
die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter und die andere Hälfte von dem Bühnen- 
angehörigen aus eigenen Mitteln zu zahlen ist, es sei denn, daß sich der Bühnenleiter frei- 
willig zur Übernahme der ganzen Gebühr bereit erklärt hat. 
Der Betrag der an den Bühnenangehörigen tatsächlich auszuzahlenden Gage ist im 
Vertrage anzugeben. 
§ 17. 
Der Stellenvermittler ist zur Erhebung von Gebühren nicht befugt: 
1. wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, es sei denn, daß die Lösung durch Ver- 
tragsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers zu einer Zeit erfolgt, 
wo der Vertrag unkündbar ist; 
2. für die Zeit, während der der Angestellte keine Vergütung (Gehalt, Spiel= 
geld usw.) erhält; 
3. wenn der Bewerber nach Ablauf der Probezeit oder des Probegastspiels nicht 
unter den vertragsmäßigen Bedingungen angestellt wurde. 
§ 18. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt Pflichten gegen 
in seine Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, sonstige Geschäftspapiere Ferhelien 
sowie Zeugnisse und Gegenstände seiner Kunden vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts- « 
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
§ 19. 
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats hat der Stellenvermittler der Tätigkeits- 
Distriktspolizeibehörde einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Monat nach einem be- berichte. 
stimmten Muster in doppelter Fertigung vorzulegen. 
Die Distriktspolizeibehörde wird eine Ausfertigung dieses Berichts dem Statistischen 
Landesamt in München umgehend einsenden. 
§ 20. 
In den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen muß der Stellenvermittler Aushang der 
an einer in die Augen fallenden, leicht zugänglichen Stelle die gegenwärtigen Vorschriften Vorschriften. 
sowie seine Gebührentaxe im großen deutlichen Druck aushängen. 
§ 21. 
Die Vorschriften treten sofort in Kraft. übergangs- 
bestimmungen. 
Die Bekanntmachung vom 3. Oktober 1909 (GVl. S. 685) ist aufgehoben. 
Der Tätigkeitsbericht nach § 19 ist zum erstenmal für den Monat Januar 1911 zu erstatten. 
München, den 6. Oktober 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils.
	        
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