Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 62. 941 
IV. Stellenvermittlung für Musikkapellen, die nicht unter die Bestimmung III fallen: 
5% der monatlichen Vergütung für Verträge zwischen Unternehmern und ganzen Kapellen, 
« Kapellmeistern und Mitgliedern der 
Kapellen. 
30 
0 J?" 1 » » » « 
V. Bei Verlängerung oder Erneuerung eines Engagements (sofern sie durch die 
Tätigkeit des Stellenvermittlers zustande gekommen sind) längstens auf 3 Jahre: 
die Hälfte der obigen Sätze. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Stelleuvermittlung in Fällen 
unter II. 
VI. Bei Vertragsabschlüssen für nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen (Vereins= oder 
Privatfestlichkeiten): 
10% ohne Rücksicht auf die Höhe der Vergütung. 
VII. Die Bestimmungen der Ziffer I bis IV finden sinngemäße Anwendung, wenn 
der Vertragsabschluß auf kürzere oder längere Zeit als Monatsfrist erfolgt oder die Ver- 
gütung für kürzere oder längere Zeit oder für die einzelne Veranstaltung entrichtet wird. 
München, den 6. Oktober 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
Nr. 22908 II. 
Bekanntma chung, Stellen= und Arbeitsnachweise betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aubern. 
Auf Grund der §8§ 15 und 17 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Rel. S. 860) werden für nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= oder Arbeitsnachweise 
(von Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Vereinen, Schulen u. a.) mit Aus- 
nahme der gemeindlichen Arbeitsämter nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Der Leiter eines Stellen= oder Arbeitsnachweises oder der Zweigstelle eines solchen Auzeigepflicht. 
hat von der Errichtung binnen 1 Woche der Distriktspolizeibehörde, in München der Polizei- 
direktion, Anzeige zu erstatten. 
Hiebei sind anzugeben: die Gründer oder Träger des Nachweises, die Betriebsräume, 
die Berufe, für die Stellen nachgewiesen werden, Namen, Stand, Geburtszeit, Wohn= und 
Geburts-Ort der Leiter und Angestellten.
	        
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