Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 62. 943 
8 6. 
Alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen u. dgl. sind mit der genauen Vermittlungs- 
Angabe der Bezeichnung (8 4) und der Geschäftsräume zu versehen. tätigkeit. 
§ 7. 
Die §8§ 11, 12, 17 Z. 2—8 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, 
Stellenvermittler betreffend, (GV Bl. S. 924) finden auf die Stellen= und Arbeitsnach- 
weise entsprechende Anwendung. " 
§ 8. 
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben der 
Distriktspolizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten 
Stellen nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen. 
§6 9. 
Den Nachweisen ist verboten, andere als die von ihnen angegebenen und der Distrikts- 
polizeibehörde zu bezeichnenden Stellen zu vermitteln. 
8 10. 
Auf die Stellen= und Arbeitsnachweise findet § 5 Abs. 2—4 des Stellenvermittler= Gebühren. 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der 
Stellenvermittlung ausreichen. 
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf Stellenvermittlung gerichtet 
ist, dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben. 
Über alle erhaltenen Zahlungen sind Empfangsbestätigungen auszustellen. 
Die §8§ 14—16 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler 
betreffend, (GVl. Seite 924) finden auf die Nachweise entsprechende Anwendung. 
11. 
Die Nachweise haben der Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion), Tätigkeits- 
ferner dem Statistischen Landesamt in München innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden bericht. 
Monats einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Monat nach einem bestimmten Muster 
vorzulegen. 
159
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.