Nr. 63. 957
§ 5.
Die Aufträge zur Versteigerung und die Art ihrer Durchführung müssen alsbald in
das Buch in fortlaufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu einge-
tragen werden.
86.
Alle anfallenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften der auslaufenden Ge= Behandlung
schäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige Geschäftsbelege haben die der Geschäfts-
genannten Gewerbetreibenden 5 Jahre lang aufzubewahren. papiere.
In besonderen Fällen können die Geschäftspapiere der Distriktspolizeibehörde mit deren
Genehmigung ausgehändigt werden.
87.
Die Geschäftsbücher und Akten sind stets in guter Ordnung zu halten.
Die Akten oder einzelnen Schriftstücke müssen mit der Nummer des Eintrags im
Geschäftsbuch versehen sein.
88.
Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist unter genauer Bezeichnung Geschäfts-
der einzelnen Räume der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. räume.
Versteigerungen dürfen nicht in Räumen stattfinden, die einer Gast= oder Schank-
wirtschaft dienen oder mit solchen Räumen zusammenhängen.
Die zu öffentlichen Versteigerungen regelmäßig benützten Räume müssen den gesundheits-,
bau= und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Neben den Ein= und Ausgängen der Versteigerungsräume sind die gegenwärtigen Vor-
schriften im großen deutlichen Druck auszuhängen.
§ 9.
Die Versteigerer sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der Polizeibehörde Pflichten
jederzeit Zutritt in ihre Geschäftsräume und gegen entsprechende Entschädigung die —
Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden Waren behufs Feststellung behörde.
der Beschaffenheit und des Wertes zu gestatten, ihnen die Geschäftsgegenstände, Bücher und
sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft
wahrheitsgemäß zu erteilen.
§ 10.
Die Versteigerer dürfen Waren nur auf Grund eines schriftlichen Auftrags versteigern, Ver-
welcher Vor= und Zunamen (Firma und Namen der Firmeninhaber), Wohnort und Wohnung grgerune
des Auftraggebers, Menge, Art, Herkunft und Wert der Waren sowie die allenfallsigen
besonderen Bedingungen für die Versteigerung zu enthalten hat.