Nr. 63. 959
§ 14.
Die Herkunftbezeichnung der Waren (Firmenzeichen, Schutzmarke usw.) darf nicht ent-
fernt oder unkenntlich gemacht werden. Ebensowenig darf den zur Versteigerung kommenden
Sachen zum Zwecke der Täuschung des Publikums ein verändertes Aussehen gegeben werden.
15.
Der Versteigerer hat mindestens 3 Tage vor jeder Versteigerung der Ortspolizeibehörde Versteigerung.
— in München bei Lebens= und Genußmitteln dem Magistrat, bei den übrigen Waren
der Polizeidirektion — Anzeige zu erstatten, hiebei die Versteigerungsgebühren anzugeben,
den Auftraggeber zu benennen und ein von ihm sowie vom Auftraggeber unterschriebenes
genaues Verzeichnis oder in den Fällen des § 13 einen gedruckten Katalog der zur Ver-
steigerung gelangenden Waren (unter Angabe der Menge, Art, Herkunft, ob neu oder
gebraucht) vorzulegen.
Das Warenverzeichnis oder der Katalog ist, wo nötig mit der ortspolizeilichen Ge-
nehmigung (§§ 12, 13) versehen, am Versteigerungstag im Versteigerungsraum allgemein
sichtbar anzuschlagen oder aufzulegen. 1
§ 16.
Die Vornahme der Versteigerung vor Ablauf der dreitägigen Frist kann in dringenden
Fällen von der Ortspolizeibehörde gestattet werden.
Für Gegenstände oder Waren, die leicht Schaden leiden oder dem Verderben aus-
gesetzt sind, ist nach etwaiger Feststellung der Reinheit und Unverdorbenheit die Genehmigung
(§ 12) beschleunigt zu erteilen.
In München hat der Magistrat die erfolgte Genehmigung zur Versteigerung von
Lebens= und Genußmitteln der Polizeidirektion unverweilt mitzuteilen.
. 17.
Die zur Versteigerung bestimmten Gegenstände müssen vor Beginn der Versteigerung
im Versteigerungsraum untergebracht sein.
Andere Gegenstände dürfen während der Versteigerung weder in diesem Raum sich
befinden noch dorthin verbracht werden.
38 18.
Die Versteigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung vom Versteigerer laut und
deutlich zu verlesen und in deutlicher Schrift an einer Stelle, wo sie leicht zugänglich und
gut lesbar sind, anzuschlagen. «
Zuschläge zum Strichschilling dürfen nur bei den im Kunsthandel üblichen Versteigerungen
erhoben werden; deren Höhe muß ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen erwähnt werden.