Schluß-
bestimmungen.
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8 19.
Die Versteigerung neuer und alter Waren im gleichen Raume an demselben Tage ist
unstatthaft. Ebenso ist am Versteigerungstag der freihändige Verkauf von Waren im Ver-
steigerungsraum unzulässig.
1 § 20.
Den Versteigerern, ihren Angehörigen und Angestellten ist untersagt, bei ihren Ver-
steigerungen in eigener Person oder durch Dritte zu bieten, Waren zu ersteigern und auf
Rechnung des Versteigerungserlöses Vorschuß zu geben oder durch Dritte geben zu lassen.
§ 21. 1
Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, wie trügerisches Anpreisen der
Waren, Verleitung zum Überbieten durch Aufstellen von Personen, die nur zum Schein mit-
bieten, Verabreichung von geistigen Getränken u. dgl., ist unstatthaft.
Ebenso sind Verabredungen unzulässig, welche die Beteiligung steigerungslustiger Per-
sonen zu verhindern suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waren unter
ihrem Werte zu erwerben (sog. Kippemachen).
Die Versteigerer haben derartigen Handlungen entgegenzutreten.
8 22.
Der Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchst-
gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wurde.
§ 23.
Der Versteigerer hat dem Auftraggeber oder früheren Eigentümer der Waren auf Verlangen
eine Abschrift der nach § 5 der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom
25. September 1879 (GWBl. S. 1270) aufgenommenen Versteigerungsurkunde zu erteilen.
Wurden in einer Versteigerung Waren verschiedener Auftraggeber oder Eigentümer ver-
steigert, so darf jedem derselben nur ein auf seine Waren bezüglicher Auszug aus der Ver-
steigerungsurkunde erteilt werden.
§ 24.
Diese Vorschriften treten an Stelle der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1900, den Ge-
schäftsbetrieb der Auktionatoren betreffend, (GVBl. S. 1182) am 1. November 1910 in Kraft.
Sie finden auf die öffentlichen Versteigerungen, die auf Grund gesetzlicher Bestim-
mungen vorzunehmen sind und bei denen nur öffentlich angestellte Versteigerer in Frage
kommen, keine Anwendung.
Diebisher in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zum Abschluß noch benützt werden.
München, den 6. Oktober 1910.
Dr. Frhr. v. Podewils.