Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Schluß- 
bestimmungen. 
960 
8 19. 
Die Versteigerung neuer und alter Waren im gleichen Raume an demselben Tage ist 
unstatthaft. Ebenso ist am Versteigerungstag der freihändige Verkauf von Waren im Ver- 
steigerungsraum unzulässig. 
1 § 20. 
Den Versteigerern, ihren Angehörigen und Angestellten ist untersagt, bei ihren Ver- 
steigerungen in eigener Person oder durch Dritte zu bieten, Waren zu ersteigern und auf 
Rechnung des Versteigerungserlöses Vorschuß zu geben oder durch Dritte geben zu lassen. 
§ 21. 1 
Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, wie trügerisches Anpreisen der 
Waren, Verleitung zum Überbieten durch Aufstellen von Personen, die nur zum Schein mit- 
bieten, Verabreichung von geistigen Getränken u. dgl., ist unstatthaft. 
Ebenso sind Verabredungen unzulässig, welche die Beteiligung steigerungslustiger Per- 
sonen zu verhindern suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waren unter 
ihrem Werte zu erwerben (sog. Kippemachen). 
Die Versteigerer haben derartigen Handlungen entgegenzutreten. 
8 22. 
Der Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchst- 
gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wurde. 
§ 23. 
Der Versteigerer hat dem Auftraggeber oder früheren Eigentümer der Waren auf Verlangen 
eine Abschrift der nach § 5 der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 
25. September 1879 (GWBl. S. 1270) aufgenommenen Versteigerungsurkunde zu erteilen. 
Wurden in einer Versteigerung Waren verschiedener Auftraggeber oder Eigentümer ver- 
steigert, so darf jedem derselben nur ein auf seine Waren bezüglicher Auszug aus der Ver- 
steigerungsurkunde erteilt werden. 
§ 24. 
Diese Vorschriften treten an Stelle der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1900, den Ge- 
schäftsbetrieb der Auktionatoren betreffend, (GVBl. S. 1182) am 1. November 1910 in Kraft. 
Sie finden auf die öffentlichen Versteigerungen, die auf Grund gesetzlicher Bestim- 
mungen vorzunehmen sind und bei denen nur öffentlich angestellte Versteigerer in Frage 
kommen, keine Anwendung. 
Diebisher in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zum Abschluß noch benützt werden. 
München, den 6. Oktober 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.