Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 1b. Munnition. 
1. Ziffer 3. a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
a) Zündhütchen für Schußwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem Zündsatz); 
Zündspiegel (Pappnäpschen mit festsitzendem Zündsatz), und zwar: 
a) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz enthalten 
und deren überstehender Papprand mindestens doppelt so hoch ist, als der 
Durchmesser des eingepreßten Zündsatzes; 
8) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milligramm) 
Zündsatz oder mit einem niedrigeren Papprand als unter a angegeben; 
der Papprand muß über die Zündsatzoberfläche hervorragen. 
2. Im Abschnitt A. Verpackung. werden die Vorschriften „Zu 3.“ gefaßt: 
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten fest zu verpacken; ferner sind zulässig 
Holzfässer bei den Zündhütchen unter a; 
Söäckee. bezi den leeren Patronenhülsen unter bj; 
hölzerne Tonnen oder sogenannte bei elektrischen Zündern ohne spreng- 
amerikanische Pappefässer kräftige Zündung unter c. 
(2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren Behälter 
ist folgendes zu beachten: 
1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu 1000 Stück, 
Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis zu 5000 Stück 
in Blechbehälter, steife Pappschachteln oder Holzkisten fest zu verpacken. 
2. Munitionszündspiegel (e) sind bis zu 1000 Stück in steife Papp- 
schachteln fest zu verpacken. Die Schachteln müssen einen über- 
greifenden Deckel haben und sind gut zu verschnüren. Jede Kiste 
darf höchstens 10 Schachteln enthalten und muß innen mit einem 
1 Zentimeter dicken Filz ausgelegt sein. 
3. Andere Zündspiegel (s) sind schichtweise aufrechtstehend in starke Papp- 
schachteln zu verpacken, die einzelnen Schichten sind durch Zwischenlagen 
zu trennen; sämtliche Hohlräume sind durch Sägemehl oder dergleichen 
auszufüllen. Jede Schachtel darf höchstens 1000 Spiegel, jede Kiste 
höchstens 10 Schachteln enthalten. 
(3) Die Platz-(Manöver-)Patronen (e) sind vor dem Einlegen in die 
äußeren Behälter fest in Schachteln zu verpacken, die höchstens 100 Stück ent- 
halten dürfen.
	        
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