Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

  
Gesetz und Verudumzsguutt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 65. 
München, den 18. Oktober 1910. 
Inhalt: 
Oberbergpolizeiliche Vorschriften vom 13. Oktober 1910 für den Betrieb von Grubenanschlußbahnen. 
Oberbergpolizeiliche Vorschriften 
für den Betrieb von Grubenanschlußbahnen. 
  
  
  
  
  
K. Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Äußern. 
Das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern erläßt auf Grund 
der Art. 253 und 254 des Berggesetzes nachstehende oberbergpolizeiliche Vorschriften für 
den Betrieb von Grubenanschlußbahnen: 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Begriff der Grubenanschlußbahnen. 
Grubenanschlußbahnen sind Eisenbahnen für den Privatgebrauch, die Bergwerken zum 
Versand und Bezug mittels Eisenbahnwagen dienen und derart an Staats= oder Privat- 
eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr angeschlossen sind, daß die Fahrzeuge unmittelbar 
von einer zur anderen Bahn übergehen können. 
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