Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personenzüge, 
die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge. In den Fahrplänen ist 
ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird. 
à -Güterzüge dürfen nicht über 120 Wagenachsen stark sein. Die K. Berginspektion 
kann weitere Beschränkungen in der Stärke der Züge eintreten lassen. 
8 21. 
Ausrüstung der Züge mit Bremsen. 
1 Außer den Bremsen an der Lokomotive und am Tender müssen in den Zügen soviele 
bediente Bremsen vorhanden sein, daß mindestens die nach der folgenden Bremstafel zu 
berechnende Anzahl Wagenachsen gebremst werden kann: 
Bremstafel: 
Auf Neigungen müssen von je 100 Wagenachsen 
vom Verhältnis: gebremst werden können: 
1:200 6 
1: 133 8 
1:100 10 
1: 80 13 
1: 66 15 
1: 57 18 
1: 50 20 
1: 44 22 
1: 40 25 
1: 33 30 
1:28 34 
1: 25 39 
Bemerkung: Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem zugbegleitenden Beamten 
in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
2 Bei Zählung der Wagenachsen und bei Feststellung der Bremsachsen ist eine un- 
beladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechneu. 
3 Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung als 1:200 vor, so muß der letzte 
Wagen eine bediente Bremse haben. 
4. Für Bahnstrecken mit einer stärkeren Neigung als 1: 25 und für Bahnstrecken mit 
besonders gelagerten Bau- oder Betriebsverhältnissen werden besondere Bremsvorschriften 
durch das K. Oberbergamt erlassen.
	        
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