Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 977 
8 22. 
Zusammenstellung der Züge. 
1 Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit 
solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. 
2 Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen der Eisen- 
bahnverkehrsordnung. 
3 Die zu bedienenden Bremswagen sind tunlichst gleichmäßig im Zuge zu verteilen. 
23. 
Zugsignale. 
1 Bei Dunkelheit ist an der Spitze des Zuges mindestens eine weiß leuchtende Laterne 
anzubringen (vgl. § 20#. 
2 Wenn Menschen, Fuhrwerke oder Tiere auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe 
derselben bemerkt werden, ferner vor Wegübergängen ohne Schranken von der gekennzeichneten 
Stelle ab, ist die Läutevorrichtung in Tätigkeit zu setzen. Wird ein Zug ohne führende 
Lokomotive geschoben, so hat der auf dem vordersten Wagen befindliche Beamte (vgl. § 33) 
zu läuten. 
8 24. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
1. Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
a) Achtung — ein mäßig langer Ton, 
b) Bremsen mäßig anziehen — ein kurzer Ton, 
c) Bremsen stark anziehen — drei kurze Töne schnell hintereinander, 
d) Bremsen lösen — zwei mäßig lange Töne hintereinander. 
2 Der Gebrauch der Dampfpfeife ist, wie das Offnen der Zylinderhähne der Loko- 
motiven und Triebwagen, auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken; es ist 
namentlich dann tunlichst zu vermeiden, wenn es zum Scheuen von Tieren Anlaß geben könnte. 
8 26. 
Signale des Stations- und Zugbegleitpersonals. 
Wenn erforderlich, kann die K. Berginspektion bestimmte Signale vorschreiben, die 
von dem Stations- und Zugbegleitpersonal bei der Abfertigung der Züge und bei Rangier- 
bewegungen anzuwenden sind. 
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