Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die Stiftsvorsteherin soll womöglich den Stiftsgenossinnen angehören, außerdem aber 
ledig oder Witwe und ferner Tochter oder Witwe eines pragmatischen Staatsdieners oder 
etatsmäßigen Beamten der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Rangklassen sein. 
Die Stiftsvorsteherin überwacht die genaue Einhaltung der Stiftssatzungen hinsichtlich 
der Verpflichtungen der Stiftsfräulein, sowie die Einhaltung der Hausordnung und es sind 
ihr in dieser Beziehung die Stiftsfräulein zum Gehorsam verfpflichtet. 
Bei Verfehlungen gegen die Satzungen und die Hausordnung steht ihr das Recht der 
Belehrung, Ermahnung und nötigenfalls die Erteilung eines Verweises zu. 
Der Stiftsvorsteherin obliegt ferner unter der obersten Leitung der obersten Vorsteherin 
die Aufnahme und Entlassung des Dienstpersonals, dann die Aufsicht auf dessen Dienst- 
leistungen sowie die Besorgung des Haushalts und des ganzen Hauswesens. 
§ 9. 
Die oberste Vorsteherin des Stiftes ist befugt, bei Erledigung eines Stiftsplatzes die 
ihr geeignet erscheinende Anwärterin in Vorschlag zu bringen; die Allerhöchste Entscheidung 
Seiner Majestät des Königs über die Aufnahme wird sodann vom Staatsministerium 
des Innern erholt. 
§ 10. 
Die Verwaltung des Vermögens des Stiftes wird durch einen vom Staatsministerium 
des Innern aufgestellten Verwalter besorgt und richtet sich nach den Vorschriften über die 
Verwaltung des Stiftungsvermögens. 
§ 11. 
Das häusliche Leben im Stifte wird durch eine Hausordnung geregelt, deren Erlassung, 
Anderung und Ergänzung dem Staatsministerium des Innern zusteht. 
8 12. 
Die gesetzliche Aufsicht über das Stift als allgemeine öffentliche Stiftung wird 
unmittelbar vom Staatsministerium des Innern ausgeübt. 
 
	        
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