Dienst-
leistung.
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sich binnen einer vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Frist nach Bekannt-
gabe des Ergebnisses der Staatsprüfung (Verordnung vom 27. Mai 1911, GVl. S. 753)
beim Staatsministerium des Innern anzumelden.
. Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet das Staatsministerium des Innern den
dienstlichen Bedürfnissen entsprechend über die Aufnahme von Regierungsbaumeistern als
Anwärter auf Anstellung im höheren Dienste der inneren Staatsbauverwaltung.
8 2.
1 Die als Anwärter aufgenommenen Regierungsbaumeister werden vom Staatsministerium
des Innern in der Regel zunächst einer Regierung, Kammer des Innern, zur Dienstleistung
zugewiesen. Die Dienstleistung dauert etwa ein Jahr.
I. Die Einberufung hervorragend befähigter Regierungsbaumeister in das Staatsministerium
des Innern oder deren Heranziehung zu besonders wichtigen Aufgaben bleibt diesem vorbehalten.
§ 3.
Die weitere Beschäftigung erfolgt in der Regel bei den Bauämtern, Sektionen für
Wildbachverbauungen oder bei Zentralstellen (Hydrotechnisches Bureau, Wasserkraftabteilung
der Obersten Baubehörde, Wasserversorgungsbureau).
8 4.
Auf Anordnung oder mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern können
Regierungsbaumeister nach Beendigung der im 8 2 vorgeschriebenen Dienstleistung auch in
verwandten Fächern des Staatsbaudienstes, bei einer Bauverwaltung in einem anderen
Bundesstaat, im Reichsdienst oder bei einer nicht in den §§ 2, 3 genannten Stelle oder
Behörde oder bei einer öffentlichen oder privaten Anstalt oder Unternehmung, welche die
nötige Gewähr für entsprechende Fortbildung gibt, Beschäftigung nehmen sowie technische,
künstlerische, staatswissenschaftliche oder wirtschaftliche Fortbildungskurse besuchen oder zum
Zwecke des Studiums öffentlicher Einrichtungen anderer Länder, zu technischen, wirtschaftlichen
oder künstlerischen Sonderstudien Reisen unternehmen. Eine derartige, vorher genehmigte
Beschäftigung wird der Fortsetzung der Dienstleistung gleichgeachtet. Doch hat der Er-
nennung zum etatsmäßigen Beamten in der Regel eine Dienstleistung von angemessener
Zeitdauer an einem Bauamte voranzugehen.