1015
Pseh- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 53.
München, den 8. August 1911.
Inhalt:
Königliche Verordnung vom 2. August 1911 über die Dienstleistung der Regierungsbaumeister mit Anwartschaft
auf Anstellung im Hochbau= und im Straßen= und Flußbaufache der inneren Staatsbauverwaltung. —
Ordens--Verleihungen.
Königliche Verordnung über die Dienstleistung der Regierungsbaumeister mit Anwartschaft
auf Anstellung im Hochbau= und im Straßen= und Flußbaufache der inneren Staatsbauverwaltung.
Im Namen Seiner Majestät des Känigs.
Kuitpoly.
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
81. Bewerbung
Regierungsbaumeister des Hochbaufachs und des Straßen- und Flußbaufachs, die sich W’i-ee
um Anstellung im höheren Dienste der inneren Staatsbauverwaltung bewerben wollen, haben
158