Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 54. 1023 
Portepee von Silber und blauer Seide. 
Säbelkoppel unter dem Rocke zu tragen, Trag= und Schwungriemen von rotem Saffian- 
leder mit einer silbernen, von einem blauen Seidenstreifen durchzogenen Borte besetzt. 
9. Feuerwaffe. Selbstladepistole mit Tasche. 
10. Signalpfeife. 
11. Gummiknüppel. Bei Dienstleistung in Zivilanzug. 
12. Schließzange und Schließkette. 
8 6. 
Für den berittenen Oberwachtmeister gelten die Bestimmungen des § 4 mit folgenden 
Anderungen: 
Helm. Zum Paradeanzuge schwarzer Haarbusch. 
Waffenrock mit kürzeren Schößen, unten karmesinrot vorgestoßen. 
Mantel mit Reitschlitz. 
Beinkleid. Schwarze Reithose mit Wildlederbesatz; im kleinen Dienste die lange 
Tuchhose mit Stegen. 
Fußbekleidung. Zur Reithose Reitstiefel mit Anschnallsporen; zur langen Tuchhose 
Halbstiefel mit Stecksporen. 
Seitengewehr. Der Säbel der berittenen Mannschaft. 
Kartusche und Band von schwarzem Leder mit weißem Beschläge. 
Reitzeug. Englischer Sattel; Vorderzeug von schwarzem Leder. 
Unterlagdecke aus schwarzem Filze. 
Zur Paradeausrüstung Überlagdecke von dunkelblauem Tuche mit 3 em breitem, weißem 
Tuchstreifen und weißmetallenen Kronen. 
86. 
Die Polizeioffiziere sind beritten. 
Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung entsprechen den Bestimmungen des § 4 
mit den in § 5 angegebenen und folgenden weiteren Anderungen: 
Waffenrock. Silberstickerei auf Kragen und Aufschlägen, beim Polizeimajor nach 
Muster der Vorschrift für Regierungsräte, beim Polizeihauptmann nach Muster der Vorschrift 
für Regierungsassessoren, beim Polizei-Oberleutnant und Leutnant nach Muster der Vorschrift 
für Bezirksamtsassessoren; im kleinen Dienste wird der Waffenrock ohne Stickerei getragen. 
Epauletten mit dunkelblauem Unterfutter; Epaulettenfeld aus Silber-Drahttresse mit 
vergoldeter Krone, beim Polizeihauptmann je 2, beim Polizei-Oberleutnant je 1 vergoldete 
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