Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 56. 1039 
8 36. 
Auf die Wahl der nicht berufsmäßigen Adjunkten und ihrer Ersatzmanner finden die 
88 33, 34 entsprechende Anwendung. 
Hohenschwangau, den 18. August 1911. 
Luitpold, 
Prin von Lagern, 
des gnigreichs Bapern Verweser. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Henle. 
  
Bekanntmachung zum Voltuge der Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen. 
4. Staatsministerinm des Innern. 
J. 
Der bisherige Vollzug der Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen vom 
18. August 1908 (GVBl. S. 424) hat gezeigt, daß die festgesetzte Zahl der Ersatz- 
männer für die gemeindlichen Vertreter nicht selten unzureichend ist. Um hierin Wandel 
zu schaffen, ist die Wahlordnung durch die K. Verordnung vom 18. August 1911 (GVl. 
S. 1037) geändert worden. 
Die wesentlichste Anderung ist die des § 27 Abs. I der Wahlordnung. Danach 
beträgt die Höchstzahl der Ersatzmänner innerhalb jeder Vorschlagsliste nicht mehr die Hälfte, 
sondern regelmäßig das Doppelte der Zahl der Gewählten; bei ganz geringer Anzahl 
von Gewählten geht jene Höchstzahl über das Doppelte noch hinaus. In sehr vielen 
Fällen werden hiernach sämtliche wählbaren Kandidaten einer Vorschlagsliste, die nicht 
für die Stellen selbst gewählt worden sind, als Ersatzmänner zu bestimmen sein; dies gilt 
namentlich immer dann, wenn die Zahl der Gewählten den dritten Teil der Zahl der 
Vorgeschlagenen erreicht. 
Die Anderung des § 27 Abs. I ohne gleichzeitige Erhöhung der zulässigen Kandidaten- 
zahl für die Vorschlagslisten und die Wahlzettel (§§ 6, 15) würde aber in jenen Fällen 
keine Erhöhung der bisherigen Zahl von Ersatzmännern bewirken, wo eine Vorschlagsli ste 
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