Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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6. für die Gewährung von Vorschüfsen auf die Versatzsumme irgend welche Vergütung 
zu verlangen oder anzunehmen, dann von der Rückerstattung von Vorschüssen die Aushändigung 
des Pfandes oder des Pfandscheines abhängig zu machen; 
7. vom Pfandleiher Pfänder, die nicht zu einem den Betrag des Pfauddarlehens samt 
Zinsen erreichenden Preis versteigert werden, um den Betrag des Pfanddarlehens samt Zinsen 
zurückzunehmen; 
8. dritten Personen über seine Geschäfte mit Verpfändern Mitteilung zu machen; 
9. Trödelhandel zu betreiben. 
87. 
Geschäfts- Die Wahl sowie jede Veränderung der Geschäftsräume ist vom Pfandvermittler unter 
genauer Bezeichnung der einzelnen Räume der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
88. 
Pfand- Der Pfandvermittler muß die Pfandgegenstände in einem dem tatsächlichen Geschäfts- 
versicherung. umfang entsprechenden Betrag gegen Feuersgefahr und Einbruchdiebstahl versichern. 
§ 9. 
Sicherheits- Zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandvermittler bei der 
leisung. Distriktspolizeibehörde nach den Bestimmungen der §§ 233—240 B.GB. Sicherheit zu leisten. 
Die Höhe und Art der Sicherheitsleistung (ugl. § 232 B. GB.) bestimmt die 
Distriktspolizeibehörde. 
8 10. 
Buchführung. Der Pfandvermittler ist verpflichtet, ein Pfandbuch und ein Mehrerlösbuch nach den 
1 #.2 beigefügten Mustern 1 und 2 ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen auf- 
N##zzubewahren. 
§ 11. 
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. 
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Beidruck 
des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt. 
§ 12. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern der Bücher sowie das Ein- 
heften neuer Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht 
werden.
	        
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