Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 11. 97 
13. 
Bücher, die nicht mehr benützt werden, find unter Angabe des Datums abzuschließen 
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur 
Aufbewahrung an den Pfandvermittler zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil- 
weise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der 
Einstellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distrikts- 
polizeibehörde ausgehändigt werden können. 
8 14. 
Jedes abgeschlossene Geschäft muß sofort in das Pfand= oder Mehrerlösbuch in fort- 
laufender Reihenfolge deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden. An den 
Pfandleiher hat der Pfandvermittler gleichzeitig mit der Aushändigung eines Pfandes einen 
Auszug aus dem Pfandbuch nach Inhalt der Spalten 1—4 zu übergeben. 
Der Gebrauch von Decknamen der Verpfänder unter Weglassung der Wohnungs- 
bezeichnung ist zulässig; ausgenommen hievon sind jugendliche Verpfänder. 
15. 
Dem Verpfänder ist auf Verlangen ein vollständiger Auszug aus dem Pfand= und 
Mehrerlösbuch zu übergeben. 
Sämtliche Buchauszüge sind nach dem vorgeschriebenen Muster zu fertigen und vom 
Pfandvermittler mit Datum und Unterschrift zu versehen. 
16. 
Der Pfandvermittler hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Ab- 
schisten der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und 
sonstige Geschäftsbelege 3 Jahre lang aufzubewahren. 
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren 
Genehmigung aushändigen. 
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene 
Gegenstände muß der Pfandvermittler nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang auf- 
bewahren.
	        
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