Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1209 
2. Der Wagebalken soll sowohl für sich allein als auch mit den Schalen im Gleich— 
gewicht sein. Für die Herstellung der Schneiden und Pfannen darf außer Stahl auch 
anderes geeignetes Material z. B. Achat benutzt werden. 
3. Zur Veränderung der Empfindlichkeit dürfen auf der Zunge oder auf einem in 
der Halbierungsebene des Balkens über der Mittelschneide senkrecht angebrachten Arme 
besondere Einrichtungen in Gestalt von Schraubenmuttern, Stellringen und dergleichen vor— 
gesehen sein. Derartige Einrichtungen dürfen nicht leicht abnehmbar sein. 
§ 99. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der 
größten zulässigen Last Gewichtszulagen in den folgenden Bruchteilen der für gleicharmige 
Wagen (8§ 95) festgesetzten Zulagen noch einen deutlichen bleibenden Ausschlag ergeben, 
und zwar bei Wagen mit einer größten zulässigen Last von 
10 Gramm und weniger dedie Hälfte, 
mindestens 20 Gramm und weniger * 5 Kilogramm ein Viertel, 
5 Kilogramm und mer eein Fünftel, 
ferner bei den Wagen von mindestens 10 aber nicht mehr 
als 20 Gramm 10 Milligramm. 
2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Empfindlichkeit nach Aufbringung des zehnten 
Teiles der größten zulässigen Last sowie an die Richtigkeit der Hebelverhältnisse finden die 
Bestimmungen für Handelswagen (§ 95 Nr. 2) Anwendung unter Berücksichtigung der 
unter Nr. 1 vorgeschriebenen Zulagen. 
§ 100. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf dem Balken, bei der Nacheichung 
auf einem an geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe. Nur 
bei den Wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Gramm und weniger unterbleibt 
bei der Nacheichung jede Stempelung. 
II. Selbsttätige Wagen. 
8 101. 
Zulässige Gattungen. 
1. Selbsttätige Balkenwagen mit oder ohne Registrierung. Die Last wird ganz 
oder zum größten Teil durch geeichte Gewichtsstücke auf der Gewichtsschale aufgewogen. 
Die Füllung der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung mit bestimmten, dem
	        
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