Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  76.  1207

Außerdem  soll  bei  Laufgewichtswagen  der  letzten  Zahlenangabe  der  Hauptskale  die  Be—

zeichnung  kg  beigefügt  sein.
§  95.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Empfindlichkeit  der  Wagen  muß  hinreichend  sein,  daß  nach  Aufbringung  der
größten  zulässigen  Last  die  folgenden  Gewichtszulagen  noch  einen  deutlichen  bleibenden  Ausschlag
  bewirken,  und  zwar:

bei  gleicharmigen  Wagen  (§  87,  1  und  2)

mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  ·

100  Gramm  und  weniger  2  Milligramm
für  jedes  Gramm  der  größten  zulässien  Last,
mindestens  200  Gramm  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  1  „
für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,
10  Kilogramm  und  nmher  .  0,5  ,,

furjedesGrammoder0,5Grammfm  jedes  volle  eder
angefangene  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,
mindestens  100  aber  nicht  mehr  als  200  Gram  200  „
mindestens  5  aber  nicht  mehr  als  10  Kilogrem  5  Gramm;
bei  ungleicharmigen  Wagen  (§  87,  3,  4  und  5)
O,#  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last;
bei  Laufgewichtswagen  (§  87,  6,  7  und  8)  und  zwar:  einfachen  Balkenwagen
  mit  Laufgewicht  und  Skale  (6)
1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last;
zusammengesetzten  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  und  Brückenwagen
  mit  Laufgewicht  und  Skale  (7  und  8)
O,  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
2.  Nach  Aufbringung  des  zehnten  Teiles  der  größten  zulässigen  Last  muß  der  fünfte
Teil  der  unter  Nr.  1  für  sie  berechneten  Zulage  noch  einen  deutlichen  bleibenden  Ausschlag  bewirken.
3.  Die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Wage  von  dem  ihrer  Gattung  zukommenden
Werte,  nämlich:
bei  den  gleicharmigen  Wagen  von  der  Gleichheit,  dem  Verhältnis  1:  1,
bei  den  Dezimalwagen  von  dem  Verhältnis  1:  10,
bei  den  Zentesimalwagen  von  dem  Verhältnis  1:  100,
bei  den  Laufgewichtswagen  von  der  Angabe  der  Skale,
muß  sowohl  nach  Aufbringung  der  größten  Last  wie  ihres  zehnten  Teiles  durch  einen
Gewichtsbetrag  ausgeglichen  werden  können,  der  nicht  größer  ist  als  die  unter  Nr.  1  und  2
Rnanten  das  Empfindlichkeitsmaß  bestimmenden  Zulagen.