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Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Hauptskale die Be—
zeichnung kg beigefügt sein.
§ 95.
Fehlergrenzen.
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der
größten zulässigen Last die folgenden Gewichtszulagen noch einen deutlichen bleibenden Ausschlag
bewirken, und zwar:
bei gleicharmigen Wagen (§ 87, 1 und 2)
mit einer größten zulässigen Last von ·
100 Gramm und weniger 2 Milligramm
für jedes Gramm der größten zulässien Last,
mindestens 200 Gramm aber nicht mehr als 5 Kilogramm 1 „
für jedes Gramm der größten zulässigen Last,
10 Kilogramm und nmher . 0,5 ,,
furjedesGrammoder0,5Grammfm jedes volle eder
angefangene Kilogramm der größten zulässigen Last,
mindestens 100 aber nicht mehr als 200 Gram 200 „
mindestens 5 aber nicht mehr als 10 Kilogrem 5 Gramm;
bei ungleicharmigen Wagen (§ 87, 3, 4 und 5)
O,# Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last;
bei Laufgewichtswagen (§ 87, 6, 7 und 8) und zwar: einfachen Balkenwagen
mit Laufgewicht und Skale (6)
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last;
zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale und Brückenwagen
mit Laufgewicht und Skale (7 und 8)
O, Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
2. Nach Aufbringung des zehnten Teiles der größten zulässigen Last muß der fünfte
Teil der unter Nr. 1 für sie berechneten Zulage noch einen deutlichen bleibenden Ausschlag bewirken.
3. Die Abweichung des Hebelverhältnisses der Wage von dem ihrer Gattung zukommenden
Werte, nämlich:
bei den gleicharmigen Wagen von der Gleichheit, dem Verhältnis 1: 1,
bei den Dezimalwagen von dem Verhältnis 1: 10,
bei den Zentesimalwagen von dem Verhältnis 1: 100,
bei den Laufgewichtswagen von der Angabe der Skale,
muß sowohl nach Aufbringung der größten Last wie ihres zehnten Teiles durch einen
Gewichtsbetrag ausgeglichen werden können, der nicht größer ist als die unter Nr. 1 und 2
Rnanten das Empfindlichkeitsmaß bestimmenden Zulagen.