Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 129 
* Das Rentamt hat die Gesuche um Gewährung von Mietsteuernachlässen der Regierungs- 
finanzkammer zur Entscheidung vorzulegen, wobei die zum Nachlasse begutachteten Steuer- 
und Kreisumlagenbeträge in einer tabellarischen Ubersicht zu berechnen sind. Von der Ent- 
sceidung der Regierungsfinanzkammer sind die Pflichtigen und, soweit Nachlässe gewährt 
werden, auch die beteiligten Gemeinden zu verständigen. 
§ 35. 
(Zu § 42 des Gesetzes.) 
Über die Anlage neuer Haussteuerkataster und die rechnerische Behandlung der Haussteuer 
bleibt gesonderte Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vorbehalten. 
München, den 2. März 1911. 
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich. 
Schluß= 
bestimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.