Nr. 23. 191
Erster Abschnirr.
Anmeldungsverfahren.
8 3.
Das Zuwachssteueramt erhält nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 9
Kenntnis durch
A. die Mitteilungen der Grundbuchämter oder, soweit das Grundbuch noch nicht
angelegt ist, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Behörden
von den Eintragungen in das Grundbuch, die eine Eigentumsänderung oder
den Übergang einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) betreffen, oder von der
Umschreibung in öffentlichen Büchern;
B. die Mitteilungen der Registergerichte und -behörden
von allen Eintragungen in das Handels= und Gepnossenschaftsregister und
von Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuer-
pflichtigen Rechtsvorganges vorgenommen werden;
C. die Mitteilungen der Behörden und Beamten des Reichs, Staates und der
Gemeinde sowie der Notare
1. von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der Tarifnummer 11
des Reichsstempelgesetzes mit Ausnahme der Auflassungen,
2. von allen sonstigen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die der Auf-
lassung und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges
an inländischen Grundstücken (§§ 1, 4 des Gesetzes), den Ubergang einer
Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) zum Gegenstande haben oder zu den im
§ 5 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgeschäften gehören,
3. von der Beurkundung der Ubertragung eines Anteils einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung;
D. die Anmeldungen des Veräußerers und des Erwerbers oder ihres gesetzlichen
Vertreters
1. wenn der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleistungen, iusbesondere
der für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Ge-
winnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, von
dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Sinne des §5 des Gesetzes, soweit
nicht die Beurkundung durch einen Mitteilungspflichtigen nach A bis C
erfolgt ist,
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Mitteilungs.
und
Anmeldungs-
pflicht.