Nr. 23. 195
#Sowpweit sich die Veräußerungsanzeigen und Anmeldungen auf Veräußerungsgeschäfte
im Sinne des § 5 des Gesetzes beziehen, sind sie zu sammeln und nach Eingang der
Übereignungsanzeige mit dieser, andernfalls nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des
Abschlusses des ersten Veräußerungsgeschäfts an, in steuerliche Behandlung zu nehmen.
Sweirer Abschnitrr.
Vorverfahren.
12.
(0 Die in den Mitteilungen und Anmeldungen enthaltenen Rechtsvorgänge eines Eintragung in
Rechnungsjahrs werden, sobald sie zu einer steuerlichen Behandlung Anlaß geben — Ver- bic mache
dußerungsgeschäfte lediglich in den Fällen der §§ 5 und 33 des Gesetzes —, unter fort= Feststellung
laufenden Nummern in die Zuwachssteuerliste übernommen. Die Nummer der Zuwachs= der
steuerliste ist zu den Akten zu vermerken. Die Zuwachssteuerliste ist nach Anleitung des Steuerfreiheit
Musters 5 einzurichten. —
(2) Das Vorverfahren hat sich auf die Ermittelung derjenigen Tatsachen zu richten, die
für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sind, ob der mitgeteilte Rechtsvorgang keine
Veranlassung zur Veranlagung einer Steuer gibt, weil ein gesetzlicher Befreiungsgrund
vorliegt oder ein Fall der Freiveranlagung nach § 28 Abs.-3 des Gesetzes oder der Rück-
übertragung innerhalb zweier Jahre nach § 34 des Gesetzes gegeben ist.
(3) Zu diesem Zwecke unterwirft das Zuwachssteueramt die eingegangenen Mitteilungen
und Anmeldungen einer Prüfung daraufhin,
1. ob über das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft eine
Urkunde vor dem 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder
bei einer Behörde eingereicht war,
2. ob die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
gegeben sind,
3. ob nach dem Inhalt des Vertrags die Voraussetzungen des § 7 des Gesetzes
vorliegen,
4. ob der Veräußerer zu den im § 30 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört,
5. ob der Unterschied des Erwerbspreises und des Veräußerungspreises unter Berück-
sichtigung der im § 16 des Gesetzes vorgeschriebenen Hinzurechnungen zum
Erwerbspreis und der Steuerermäßigung nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes so
gering ist, daß der Steuerbetrag nach den Umständen voraussichtlich 20 & nicht
erreicht (§ 28 Abs. 3 des Gesetzes),
6. ob ein Fall der Rückübertragung nach § 34 des Gesetzes vorliegt.