Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 199 
der gemeine Wert des Grundstücks ermittelt ist, diese Wertermittelung der Steuerberechnung 
zu Grunde gelegt wird, sofern nicht der Steuerpflichtige nachweist, daß der Wert ein 
anderer war. 
§ 23. 
(1) Erweisen sich einzelne der für die Steuerberechnung maßgebenden Unterlagen als Vergleich. 
nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten feststellbar, so ist das Zuwachs- 
steueramt berechtigt, an ihrer Stelle eine im Vergleichsweg mit dem Steuerpflichtigen fest- 
zusetzende Summe der Berechnung zu Grunde zu legen. Der Vergleich ist von dem Steuer- 
pflichtigen zu unterzeichnen und von dem Vorsteher des Zuwachssteueramts sowie, falls nicht 
die Landeszentralbehörde ein anderes bestimmt, von zwei Mitgliedern dieses Amtes zu 
genehmigen. In dem Bergleich ist zu bemerken, daß die Steuerbehörde zurücktreten kann, 
wenn die Tatsachen, auf denen er beruht, von dem Steuerpflichtigen absichtlich oder fahrlässig 
zu seinen Gunsten unrichtig angegeben sind. 
2) Ist das veräußerte Grundstück Teil eines größeren Gesamtgrundstücks, welches 
demnächst ebenfalls in Teilstücken zur Veräußerung gelangen soll, so sind die Berechnungs- 
grundlagen durch Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des Abs. 1 tunlichst 
für alle Grundstücke festzulegen. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
(3s) Im Wege des Vergleichs getroffene Feststellungen sind in der Zuwachssteuerliste 
in die Bemerkungsspalte einzutragen; im Falle des Abs. 2 sind sie in das für den unver- 
äußerten Besitz anzulegende Grundstücksblatt aufzunehmen. 
8 24. 
Nach Abschluß der Ermittelungen ist eine Berechnung der Steuer für die Akten zu Steuer- 
fertigen. Die Berechnung ist nach Anleitung der Muster 8, 9 einzurichten, die im Bedarfs= berechnung. 
fall entsprechend umzugestalten sind. Weichen die Ermittelungsergebnisse von den Angaben - 45 
des Steuerpflichtigen so erheblich ab, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 des Gesetzes 1 
gegeben erscheinen, so ist dem Steuerpflichtigen nach der Steuerberechnung Gelegenheit zu 
einer Außerung über die Gründe zu geben, die ihn zu seinen Angaben veranlaßt haben. 
8 25. 
Nach Berechnung der Zuwachssteuer ist ein Zuwachssteuerbescheid nach den Zuwachs- 
Mustern 10, 11 zu erteilen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen. Die Zustellung hat steuerbescheid. 
nach den in dem betreffenden Bundesstaate für Zustellungen in Verwaltungssachen maß- Nuster 0 
gebenden Vorschriften zu erfolgen. Sind mehrere Veräußerer beteiligt, so 14n5 von 0
	        
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